• 27. April 2024

Die Bauhandwerkersicherung § 648a BGB (ab 01.01.2018: § 650f BGB) als schärfste Waffe am Bau

§ 648a BGB verfolgt den Zweck, dem Unternehmer eine effektive Sicherung seiner Vergütungsansprüche zu ermöglichen und so das Risiko aus der grundsätzlichen Vorleistungspflicht zu mildern
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