• 8. Oktober 2024

Verlängerte Abgabefrist der Steuererklärung soll rechtzeitigen Auftrag voraussetzen

Verlängerte Abgabefrist der Steuererklärung soll rechtzeitigen Auftrag voraussetzenNach dem BGH-Beschluss vom 12.06.2013 – 1 StR 6/13 (LG Bochum) greift die verlängerte Abgabefrist bei einem Steuerberater nur dann, wenn dem Steuerberater auch ein Auftrag zur Abgabe der Steuererklärung erteilt worden ist. Dieses dürfte bedeuten, dass ein Auftrag vor dem Fristablauf des 31.05. des Folgejahres erteilt worden sein müsste, damit die Verlängerung zum 31.12. wirkt. Die lose Dauerbetreuung reicht nicht. Jedenfalls nicht nach dem zitierten Strafurteil.
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