Es entspinnen sich rege Diskussionen darüber, ob und ggf. in welchem Umfang einem Angeklagten, welcher der deutschen Sprache nicht mächtig ist, ein Strafbefehl oder Anklageschrift übersetzt werden muss.
Wer und nach welchen Kriterien entscheidet, ob der Beschuldigte die deutsche Sprache hinreichend beherrscht oder doch ein Dolmetscher bzw. Übersetzer hinzugezogen werden soll?