• 23. Dezember 2024

BGH unterstreicht Gleichbehandlungsgrundsatz des Schuldverschreibungsgesetzes (SchVG)

BGH unterstreicht Gleichbehandlungsgrundsatz des Schuldverschreibungsgesetzes  (SchVG)Ein Beschluss der Gläubigerversammlung gilt danach auch für diejenigen Gläubiger, die die von ihnen gehaltenen Teilschuldverschreibungen zuvor gekündigt haben. Sehen die Anleihebedingungen vor, dass Mehrheitsbeschlüsse der Gläubiger für alle Gläubiger derselben Anleihe gleichermaßen verbindlich sein sollen, ändert sich an der Gläubigerstellung durch eine Kündigung nichts.
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