• 28. März 2024

OLG Celle-Urteil: Urheberrechtsverletzung auf Schul-Homepage – Urheberrecht

ByPressemitteilungen

Dez 15, 2015

Urheberrechtsverletzung auf Schul-Homepage: Land muss zahlen

Verwendet ein Lehrer auf der Schul-Homepage als Werbung für ein schulisches Angebot unberechtigt ein fremdes Foto, muss das jeweilige Bundesland wegen der Urheberrechtsverletzung Schadenersatz zahlen. Denn der Lehrer hat in Ausübung seines öffentlichen Amtes gehandelt. Dies entschied nach Informationen der D.A.S. Rechtsschutz Leistungs-GmbH (D.A.S. Leistungsservice) das Oberlandesgericht Celle.
OLG Celle, Az. 13 U 95/15

Hintergrundinformation:
Wer fremde Fotos auf seiner Internetseite einstellt, ohne die Zustimmung des Fotografen beziehungsweise Lizenzinhabers zu besitzen, begeht eine Urheberrechtsverletzung. Die Folge kann eine teure Abmahnung oder eine Schadenersatzforderung sein. Verursacht ein Beamter im Rahmen seiner Amtsausübung einen Schaden, ist entweder der Staat in der Pflicht oder die jeweilige Körperschaft, für die der Beamte tätig ist. Der Fall: Auf seiner Internetseite warb ein Gymnasium für seinen Spanischunterricht. Zu diesem Zweck hatte ein Lehrer auch ein Foto online gestellt – allerdings ohne die Erlaubnis des Fotografen. Dieser nahm nun das Bundesland auf Zahlung von Schadenersatz in Höhe der sonst üblichen Lizenzgebühren in Anspruch. Es kam zum Rechtsstreit über die Frage, ob das Land in einem solchem Fall haften müsse. Das Urteil: Das Oberlandesgericht Celle entschied nach Mitteilung des D.A.S. Leistungsservice, dass das Land Schadenersatz zu zahlen habe. Ein Beamter müsse grundsätzlich für einen Schaden haften, den er in Ausübung seines öffentlichen Amtes jemand anderem zufüge. Gegenüber dem Geschädigten hafte jedoch nicht der Beamte selbst, sondern – nach Art. 34 des Grundgesetzes – entweder der Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst der Beamte stehe. Letztere sei hier das Land. Der Lehrer habe in Ausübung seines öffentlichen Amtes gehandelt, als er das Foto unberechtigterweise auf die Schul-Homepage gestellt habe. Zur Ausübung seiner Tätigkeit als Beamter gehöre nicht nur das eigentliche Unterrichten, sondern alles, was mit dem Schulbetrieb zu tun habe und damit eben auch die Werbung für das schulische Fremdsprachenangebot.
Oberlandesgericht Celle, Beschluss vom 9.11.2015, Az. 13 U 95/15

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