• 2. November 2024

LNG/Rügen: Befangenheit zuständiger Amtsträger sowie schwerwiegende Verfahrensfehler

ByJörg

Aug 23, 2023

Berlin, 18.8.2023 – In den Verfahren zur Errichtung des LNG-Terminals auf Rügen hat der Prozessbevollmächtigte der Gemeinde Ostseebad Binz, Rechtsanwalt Dr. Reiner Geulen, dem zuständigen Wirtschaftsminister des Landes Mecklenburg-Vorpommern mitgeteilt, dass die zuständigen Amtsträger wegen Befangenheit vom Genehmigungsverfahren auszuschließen sind.

1. Der Amtsträger des Bergamts Stralsund hat in der 16. Sitzung des 3. Parlamentarischen Untersuchungsausschusses des Landtages MV vom 2. Juli 2023 eingeräumt, dass er hinsichtlich eines vorhergehenden Plangenehmigungsverfahren (Nord Stream 2) in erheblichem Umfang Vorgänge nicht aktenkundig gemacht hat, weil er den Kontakt mit der Vorhabensträgerin im entscheidenden Zeitraum vor Erteilung der Plangenehmigung im Wesentlichen über ein dienstliches oder sogar privates Telefon geführt hat, sodass die Absprachen mit der Vorhabensträgerin nachträglich nicht überprüft werden können. Das Verhalten des Amtsträgers lässt befürchten, dass auch bei der beantragten Plangenehmigung für die Gaspipeline der Amtsträger einen distanzlosen und gesetzwidrigen Kontakt mit der Vorhabensträgerin führt.

2. Die Amtsträgerin des Wirtschaftsministeriums hat der Gemeinde Binz Antragsunterlagen der Fährhafen Sassnitz GmbH zum Hafenausbau für das LNG-Terminal in einem Umfang von weit mehr als 400 Seiten vorgelegt, und zwar vier Tage nach Eingang des Antrags. In dem Anschreiben heißt es wörtlich, dass das Ministerium „als zuständige Planfeststellungsbehörde für das beabsichtigte Vorhaben die Erteilung einer Plangenehmigung … beabsichtigt“. Ein Amtsträger, der in einem förmlichen Anhörungsverfahren mehr als 400 Seiten komplizierte Antragsunterlagen mit dem Hinweis überreicht, das Ministerium habe bereits in den vier Tagen entschieden, die Plangenehmigung zu erteilen, ist als befangen abzulehnen.

Der Prozessbevollmächtigte der Gemeinde Ostseebad Binz hat aus diesem Grund dem hierfür rechtlich verantwortlichen Minister Folgendes mitgeteilt:

a) Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist eine Genehmigung rechtswidrig, wenn sie unter Verletzung des Mitwirkungsverbotes der zuständigen Sachbearbeiter zustande gekommen ist. Dass durch das Wirtschaftsministerium eingeleitete Genehmigungsverfahren für den Ausbau des Hafens Mukran kann daher nicht fortgesetzt werden; wird das Wirtschaftsministerium den Antrag der Hafengesellschaft weiter verfolgen, wäre dies nur auf der Grundlage einer neuen Anhörung der Gemeinde Binz denkbar.

b) Die zuständigen Sachbearbeiter sind von der weiteren Mitwirkung in dem Plangenehmigungsverfahren gemäß § 21 des Verwaltungsverfahrensgesetzes wegen der Besorgnis der Befangenheit auszuschließen. Voraussetzung des Ausschlusses ist nicht, ob ein weisungsgebundener Beamter des Ministeriums persönlich gegenüber einem Verfahrensbeteiligten befangen ist; entscheidend ist, dass aus der Sicht des Verfahrensbeteiligten der Eindruck gerechtfertigt ist, dass der Amtsträger befangen ist. Diese Voraussetzung liegt offensichtlich vor.

c) Der Prozessbevollmächtigte der Gemeinde Binz hat den Wirtschaftsminister in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass schwerwiegende Verfahrensfehler – wie im vorliegenden Fall – Schadenersatzansprüche aus dem Gesichtspunkt der gesetzlichen Amtshaftung der Hafengesellschaft oder der Firma Gascade gegen das Land Mecklenburg-Vorpommern begründen.

gez. Dr. Reiner Geulen, Rechtsanwalt

Pressekontakt: Dr. Maximilian Flügge, [email protected], +49 1636653416

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