Zu den Rechten von Arbeitnehmern bei einer Erkrankung im Urlaub ein Artikel von Philipp Modrach, wissenschaftlicher Mitarbeiter, und Fachanwalt für Arbeitsrecht Volker Dineiger, Berlin und Essen.
In der Sommerzeit und speziell wenn Ferien anstehen, greifen Arbeitnehmer gerne auf ein paar Urlaubstage zurück, um mit der Familie im sonnigen Ausland, der hiesigen Ostsee oder einfach zuhause im Garten oder auf dem Balkon etwas Zeit zu verbringen. Doch frei von der Gefahr einer plötzlichen Krankheit sind Arbeitnehmer nie. Was ist für im Urlaub erkrankte Arbeitnehmer zu beachten? Wichtig: Handelt man schnell genug, sind Tage der Krankheit im Urlaub nicht unbedingt verschenkt.
Grundsätzlich hat der Urlaub den Zweck der Erholung des Arbeitnehmers. Bei einer Krankheit im Urlaub wird dieser Zweck allerdings nur schwer erreicht werden können. Folglich enthält § 9 Bundesurlaubsgesetz folgende Regelung:
„Erkrankt ein Arbeitnehmer während des Urlaubs, so werden die durch ärztliches Zeugnis nachgewiesenen Tage der Arbeitsunfähigkeit auf den Jahresurlaub nicht angerechnet.“
Urlaubstage, an denen der Arbeitnehmer nachweislich krank war, lassen sich also in der Praxis wieder gutschreiben. Dafür muss allerdings ein Arzt aufgesucht und eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung eingeholt werden. Man sollte den Arbeitgeber dann so schnell wie möglich in Kenntnis setzen und ihm die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, etwa per Fax, zukommen zu lassen. In diesem Fall kann man also die „verlorenen“ Urlaubstage wieder „zurückbekommen“ bzw. werden diese dann nach dem Gesetzeswortlaut nicht auf den Jahresurlaub angerechnet.
Was gilt bei einer Erkrankung im Ausland?
Auch wenn Sie im Ausland eine Krankheit ereilt, ist ein Arztbesuch angezeigt. Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung sollte allerdings auf Deutsch oder wenigstens auf Englisch ausgestellt werden, den Zeitraum der Erkrankung, das Datum der Untersuchung und die Adresse und Unterschrift des Arztes erkennen lassen. Bei der Suche nach dem nächstgelegenen deutsch- oder englischsprachigen Arzt sollte Ihnen der Reiseveranstalter oder das jeweilige Hotelpersonal weiterhelfen können.
Darf ich verreisen, wenn ich krankgeschrieben bin?
Eine Krankschreibung steht nicht grundsätzlich im Widerspruch zum Verreisen. Bei einer Erkrankung vor dem Beginn des Urlaubs können sie also durchaus trotz Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom Arzt verreisen, sofern dadurch ihre Genesung nicht beeinträchtigt wird. Erlaubt also die Art und Schwere der Erkrankung einen Urlaubsantritt, können Sie sowohl in den Urlaub fahren, als auch den Zeitraum, in dem Ihnen eine Arbeitsunfähigkeit bescheinigt wird, später wieder als Urlaubstage zurück erhalten. Dass es keine Bedenken bezüglich des Urlaubs gibt, sollten Sie sich allerdings vorher von Ihrem Arzt schriftlich bestätigen lassen.
Fachanwaltstipp Arbeitnehmer:
Wenn Sie während Ihres Erholungsurlaubs erkranken, sollten Sie sofort einen Arzt aufsuchen und sich ein ärztliches Attest (Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung) ausstellen lassen. Informieren Sie sofort Ihren Arbeitgeber und sorgen Sie dafür, dass die AU unverzüglich zu Ihrem Arbeitgeber gelangt. Dann bekommen Sie diese Urlaubstage auch wieder zurück. Hängen Sie die erkrankten Urlaubstage aber nicht ohne Absprache mit Ihrem Arbeitgeber eigenständig an den Urlaub hinten ran.
05.08.2015
Ein Beitrag von wissenschaftlichem Mitarbeiter Philipp Modrach und Fachanwalt für Arbeitsrecht Volker Dineiger, Berlin und Essen.
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