• 5. Dezember 2024

Insolvenzverschleppung und Corona

ByPressemitteilungen

Feb 18, 2021

Corona-Krise keine Entschuldigung für Insolvenzverschleppung

Insolvenzverschleppung und Corona

stadtratte | PantherMedia

Trotz Corona-Krise müssen Insolvenzanträge innerhalb von 3 Wochen nach Kenntnis von der Insolvenzreife eingereicht werden! Wer glaubt, dass er aufgrund der Pandemie bei Zahlungsschwierigkeiten davon befreit ist, irrt.

Die Corona-Krise hat vielen Unternehmen schwer zugesetzt. Der Staat unterstützt mit einigen Maßnahmen und Ausnahmen, wie Kurzarbeitergeld, Darlehen und andere finanzielle Hilfen, die zwar nachweislich eine Pleitewelle verhindern konnten, aber bei manchen bei Weitem nicht ausreichen, um das Geschäft aufrecht zu erhalten.

In solchen Fällen kann es passieren, dass die Unternehmer in die Haftung geraten und sich trotz Corona wegen Insolvenzverschleppung strafbar machen und zivilrechtlichen Haftungsansprüchen aussetzen.

Eine begrenzte und zeitlich befristete Ausnahmeregelung hat die Bundesregierung im März 2020 erlassen. Mit ihr wurde die Pflicht für eine Gesellschaft Insolvenz anzumelden bis zum 30.09.2020 aufgehoben. Im Oktober 2020 wurde diese Regelung wieder aufgehoben. Seit dem ist bei Zahlungsunfähigkeit des Unternehmens innerhalb einer Frist von 3 Wochen nach Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit ein Insolvenzantrag zu stellen.

Für eine verspätet angemeldete Insolvenz können der Geschäftsführer und die Gesellschafter straf- und zivilrechtlich in Haftung genommen werden. Das kann teuer werden.

Es gibt berechtigte Kritik an der Kommunikation von Bundesregierung und Bundesjustizministerium, weil nicht ausreichend kommuniziert wurde, wer nun immer noch von der Ausnahme der strengen Anmeldepflicht ausgenommen ist und wer nicht. Deswegen besteht für Steuer- und Rechtsberater die Verpflichtung, Ihre Mandanten darauf hinzuweisen.

Wichtig: Es können nur noch Unternehmen von dieser Ausnahme Gebrauch machen, die noch auf die beantragten Hilfen für November und Dezember warten und mit diesen Mitteln eine Weiterführung der Geschäftstätigkeit wahrscheinlich gewährleistet ist.

Jeder Betrieb sollte jetzt mit seinem Steuer- oder Rechtsberater dringend den bestehenden finanziellen Stand des Unternehmens prüfen, damit damit eine für einen Unternehmer sehr nachteilhafte Insolvenzverschleppung verhindert werden kann.

Quelle: Die Welt vom 6.02.2021

Mehr Informationen unter: https://www.schuldnerberatung-fehse.de/corona-insolvenzverschleppung/

Das Team der Schuldnerberatung München, vertreten durch Sebastian Fehse, ist bereits seit mehr als 5 Jahren in der Schuldnerberatung und im Insolvenzrecht tätig. Profitieren Sie von unseren Erfahrungen!

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