FG Düsseldorf zum Übergang von Begünstigungen bei der Erbschaftssteuer
Erbschaftssteuerbegünstigung erfordert keine Erbauseinandersetzung innerhalb einer bestimmten Frist. Das hat das Finanzgericht Düsseldorf mit Urteil vom 21. April 2021 entschieden (Az.: 4 K 1154/Erb).
Im Erbfall gelten für Ehepartner, Kinder oder andere nahe Angehörige Begünstigungen bei der Erbschaftssteuer. Die Erbschaftssteuerbegünstigungen können vom Erben auf den Dritten übergehen. Für die Gewährung des Begünstigtentransfers ist es nach dem Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf nicht erforderlich, dass die Erbauseinandersetzung innerhalb von sechs Monaten erfolgt, erklärt die Wirtschaftskanzlei MTR Rechtsanwälte.
In dem zu Grund liegenden Fall beerbten im Jahr 2015 zwei Brüder ihre Eltern je zur Hälfte. Zum Nachlass gehörten u.a. mehrere Grundstücke und eine Kommanditbeteiligung. Zum Zweck der Erbauseinandersetzung trafen die Brüder 2018 eine Vereinbarung. Dabei übertrug ein Bruder seinen hälftigen Eigentumsanteil an einer Wohnung und an der Kommanditbeteiligung auf seinen Bruder und späteren Kläger. Die Grundstücke teilten sie untereinander auf. Der Kläger beantragte daraufhin eine Änderung der Erbschaftssteuerfestsetzung. Die erbschaftssteuerlichen Begünstigungen für das Familienheim und das Betriebsvermögen seien ihm nun in vollem Umfang und nicht nur zu 50 Prozent zu gewähren.
Da spielte das Finanzamt jedoch nicht mit. Die Erbauseinandersetzung könne steuerlich nur berücksichtigt werden, wenn sie zeitnah, innerhalb von sechs Monaten nach dem Erbfall erfolge. Hier sei sie erst nach drei Jahren erfolgt.
Das FG Düsseldorf sah dies jedoch anders. Es gebe keine gesetzliche Frist für die Erbauseinandersetzung. Vielmehr sei für den Begünstigungstransfer ein innerer Zusammenhang zwischen Erbfall und Vermögensaufteilung notwendig. Gerade bei komplexen Vermögensanlagen müssten verschiedene Fragen geklärt werden. Das nehme Zeit in Anspruch. Der innere Zusammenhang sei dann aber immer noch gegeben, so das FG Düsseldorf. Es gebe in dem vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte dafür, dass es durch einen neuen Willensentschluss der Erben zu der Vermögensübertragung gekommen ist.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, die Revision zum Bundesfinanzhof ist anhängig (Az.: II R 12/21).
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