Ein Beitrag von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht und Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Berlin und Essen
Heute unter anderem mit folgenden Themen:
Videoaufnahmen I: Schadensersatzanspruch eines Arbeitnehmers wegen heimlicher Überwachung durch den Arbeitgeber
Das Bundesarbeitsgericht hat die Voraussetzungen, unter denen Arbeitgeber ihre Arbeitnehmer verdeckt überwachten dürfen, konkretisiert. Es bedarf eines hinreichenden und auf Tatsachen gestützten Verdachtes einer schwer wiegenden Pflichtverletzung.
Wann ist ein solcher Verdacht gegeben? Wie schwerwiegend muss die Pflichtverletzung sein?
Verstößt der Arbeitgeber gegen diese Anforderungen, kann der Arbeitnehmer ein Schmerzensgeld wegen Persönlichkeitsrechtsverletzung verlangen.
Wie hoch kann ein solches Schmerzensgeld ausfallen?
Das Bundesarbeitsgericht: „Ein Arbeitgeber, der wegen des Verdachts einer vorgetäuschten Arbeitsunfähigkeit einem Detektiv die Überwachung eines Arbeitnehmers überträgt, handelt rechtswidrig, wenn sein Verdacht nicht auf konkreten Tatsachen beruht. Für dabei heimlich hergestellte Abbildungen gilt dasselbe. Eine solche rechtswidrige Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts kann einen Geldentschädigungsanspruch („Schmerzensgeld“) begründen.“ Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19. Februar 2015 – 8 AZR 1007/13 –
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 11. Juli 2013 – 11 Sa 312/13 –
Videoaufnahmen II: Anspruch eines Arbeitnehmers auf Entfernung aus dem Image-Video des Arbeitgebers
Wenn Arbeitgeber ihre Arbeitnehmer in Image-Filmen auftreten lassen wollen, benötigen sie deren schriftliche Einwilligung. Unter welchen Voraussetzungen kann eine solche Einwilligung widerrufen werden?
Das Bundesarbeitsgericht: Nur bei einem wichtigen Grund. Liegt ein solcher wichtiger Grund schon in der Beendigung des Arbeitsverhältnisses?
Bundesarbeitsgericht: „Die Revision des Klägers hatte vor dem Achten Senat keinen Erfolg. Unterstellt, die Abbildungen vom Kläger in dem Video bedurften seiner Einwilligung nach § 22 KUG, so hatte die Beklagte diese erhalten. Auch das Erfordernis einer schriftlichen Einwilligung, das sich aus dem Recht des Arbeitnehmers auf informationelle Selbstbestimmung ergibt, war im Falle des Klägers erfüllt. Seine ohne Einschränkungen gegebene schriftliche Zustimmung erlosch nicht automatisch mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses. Ein späterer Widerruf war grundsätzlich möglich, jedoch hat der Kläger für diese gegenläufige Ausübung seines Rechts auf informationelle Selbstbestimmung keinen plausiblen Grund angegeben. Er kann daher eine weitere Veröffentlichung nicht untersagen lassen und würde durch diese in seinem Persönlichkeitsrecht nicht verletzt werden“, Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19. Februar 2015 – 8 AZR 1011/13 –
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 8. Mai 2013 – 8 Sa 36/13 –
Urteil der Woche vom Bundesgerichtshof: Fristlose oder ordentliche Kündigung des Mietverhältnisses wegen Tabakrauch, der ins Treppenhaus zieht
Darf der Vermieter einem Mieter kündigen, wenn dieser seine Raucherwohnung in den Hausflur lüftet und dadurch Belästigungen anderer Mieter/Besucher verursacht?
Es ging um den Raucher Friedhelm A. Die Vorinstanzen hatten die Kündigung für wirksam gehalten. Der Bundesgerichtshof hält eine solche Kündigung nicht grundsätzlich für unwirksam. Nur im konkreten Fall waren ihm die Tatsachen, die der Kündigung zugrunde gelegt wurden, zu dürftig. Der Rechtsstreit wurde an das Landgericht Düsseldorf zur erneuten Beweisaufnahme zurückverwiesen.
„Der unter anderem für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass eine Geruchsbelästigung der Mitmieter durch Zigarettenrauch, die ein Mieter durch einfache und zumutbare Maßnahmen (etwa die Lüftung über die Fenster) verhindern könnte, im Einzelfall zwar eine Störung des Hausfriedens und eine Verletzung vertraglicher Nebenpflichten des Mieters (Gebot der Rücksichtnahme) darstellen kann, insbesondere, wenn die Intensität der Beeinträchtigungen ein unerträgliches und gesundheitsgefährdendes Ausmaß erreicht.
Im Streitfall war dem Bundesgerichtshof allerdings eine Beurteilung, ob eine die fristlose Kündigung gemäß § 569 Abs. 2 BGB rechtfertigende „nachhaltige Störung des Hausfriedens“ oder auch nur eine die ordentliche Kündigung nach § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB rechtfertigende „schuldhafte nicht unerhebliche Verletzung vertraglicher Pflichten des Mieters“ vorlag, nicht möglich, weil die vom Berufungsgericht vorgenommene Würdigung auf einer lückenhaften und unter Verletzung prozessualer Vorschriften erfolgten Tatsachenfeststellung beruhte. Der Bundesgerichtshof hat die Sache deshalb an eine andere Kammer des Berufungsgerichts zurückverwiesen, damit die erforderlichen Feststellungen nachgeholt werden.“, BGH, Urteil vom 18. Februar 2015 – VIII ZR 186/14
Vorinstanzen:
AG Düsseldorf – Urteil vom 31. Juli 2013 – 24 C 1355/13
LG Düsseldorf – Urteil vom 26. Juni 2014 – 21 S 240/13
20.2.2015
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