Facebook hat den Erben für das FB-Profil eingerichtet. Immer mehr Menschen sind umfangreich im Web vertreten: Social Media, Shops, Mail-Konten, Zahlungssysteme und mehr. Wer darf im Todesfall was entscheiden, veranlassen, tun? Aufklärung im Interview
Digitaler Nachlass immer wichtiger
Facebook hat den Erben für das FB-Profil eingerichtet. Immer mehr Menschen sind umfangreich im Web vertreten: Social Media, Shops, Mail-Konten, Zahlungssysteme und mehr. Wer darf im Todesfall was entscheiden, veranlassen, tun? Wie sieht das im Betreuungsfall aus? Aufklärung liefert Rechtsanwältin Elke Nicole Kestler aus Cham im Gespräch mit JURA DIREKT.
„Heute (…) hinterlassen viele Menschen nach ihrem Tod jede Menge Spuren im Netz. (…) Bei Facebook und Twitter gehen weiterhin Nachrichten ein. Ebay-Käufer erwarten Antwort, Paypal wartet auf Zahlungen für bestellte Waren. Vertragspartner buchen für Online-Verträge und Abos vom Konto des Verstorbenen ab“, so ein Artikelauszug auf der Website der Bundesregierung. Kaum jemand hat seinen digitalen Nachlass geregelt. Das kann kompliziert werden, denn Verträge gehen auf die Erben über.
JURA DIREKT: Frau Kestler, was kann man im Todesfall tun, wenn kein digitaler Nachlass geregelt ist?
Elke Nicole Kestler: Man sollte als Erbe oder nächster Angehöriger so schnell wie möglich eine Übersicht der laufenden Verträge herstellen und bestehende Mitgliedschaften kündigen sowie die Löschung von Profilen in den Social Media Portalen veranlassen. Die Anbieter verlangen in der Regel eine Vollmacht, eine Sterbeurkunde oder einen Erbschein, im Ausland auch schon mal eine beglaubigte Sterbeurkunde. Das größte Problem ist allerdings heraus zu finden, wo der Erblasser überall registriert war.
JURA DIREKT: Worauf ist im Hinblick auf den digitalen Nachlass zu achten?
Elke Nicole Kestler: Jeder Internetnutzer sollte sämtliche Zugangsdaten und Passwörter zu Mail-Konten und Internetdiensten sowie Hinweise, wo laufende Verträge zu finden sind, für den „Fall des Falles“ auflisten . Insbesondere zu kündigende, kostenpflichtige Zugänge sind mit den entsprechenden Daten zu benennen.
JURA DIREKT: Manche Social Media Portale bieten eigene Nachlass-Regelungen. Was ist davon zu halten?
Elke Nicole Kestler: Bei Google kann man festlegen, wer nach seinem Tod Zugriff auf sein Profil haben soll. Man kann das Profil auch komplett löschen lassen. Bei Facebook kann man löschen lassen oder einen Nachlasskontakt festlegen, der das Profil weiter pflegen darf. Problematisch ist, dass man nur einen Facebook-Freund als Nachlasskontakt hinzufügen kann. Insgesamt ist die Situation unübersichtlich. Zu empfehlen ist die Klärung des digitalen Nachlasses in einem Testament, auch was Social Media angeht.
JURA DIREKT: Was geschieht mit Mail- und Webkonten, wenn eine Person lebt, die eigenen Dinge aber nicht mehr selbst regeln kann?
Elke Nicole Kestler: Ist keine Vollmacht vorhanden, kündigt ein gerichtlich bestellter Betreuer sämtliche digitalen Konten und Verträge. Mit einer Vollmacht kann geregelt werden, wer Zugriff auf Konten und Portale hat und was damit geschehen soll. Empfehlenswert ist eine Vollmacht, die über den Tod hinaus gilt, bis mindestens ein Erbe widerruft. Dann kann der Bevollmächtigte auch nach dem Ableben des Vollmachgebers sofort bezüglich des digitalen Nachlasses tätig werden.
JURA DIREKT: Frau Kestler, wir danken Ihnen für das Gespräch
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Expertin / Interviewpartnerin
Elke Nicole Kestler
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Erbrecht
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93413 Cham
09971 / 7644862
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