„Prof. Franz Josef Düwell hat mit zutreffenden Argumenten in seinem Fachgutachten dargelegt, dass das in einigen politischen Kreisen und etwa aktuell von der AWO geforderte Zeitarbeitsverbot verfassungs- und unionsrechtlich nicht haltbar ist.
Erfreulicherweise hat sich in der Anhörung im NRW-Landtag zu dem Thema kein geladener Sachverständiger aus den unterschiedlichen Kreisen vom Krankenhausträger bis zu den Gewerkschaften für diese Forderung ausgesprochen“, reagierte iGZ-Hauptgeschäftsführer Werner Stolz auf eine Meldung des Rundfunks Berlin-Brandenburg (rbb), die Arbeiterwohlfahrt (AWO) fordere ein Verbot der Zeitarbeit in der Pflege.
In dem Gutachten stellte Düwell, Vorsitzender Richter am Bundesarbeitsgericht a.D., unter anderem fest, das vom Land Berlin beantragte und von der SPD-Fraktion im Landtag NRW unterstützte sektorale Verbot der Überlassung von in Pflegeberufen tätigen Arbeitnehmern in Einrichtungen der Pflege und Krankenhäuser sei nicht mit Artikel 12 Absatz 1 GG vereinbar. Das beantragte branchenbezogene Verbot müsse den Maßstäben des Bundesverfassungsgerichts-Urteil (BVerfG) von 1987 zum Verbot der Zeitarbeit im Bauhauptgewerbe genügen.
Das BVerfG betonte, mit einem solchen Überlassungsverbot würden keinerlei Zulassungsvoraussetzungen für den Beruf des Zeitarbeitgebers aufgestellt oder der Beruf gar abgeschafft. In der Bauwirtschaft habe der Anteil von Zeitarbeit seinerzeit allerdings 20 Prozent ausgemacht – in der Pflegebranche betrage der Anteil allerdings unter zwei Prozent, erläutert Prof. Düwell. Ein mögliches Verbot schränke indes die berufliche Tätigkeit solcher Zeitarbeitgeber ein, die primär in diesen speziellen Sektor des Arbeitsmarkts Arbeitnehmer überlassen. Zudem sei eine dem Bauhauptgewerbe damalige vergleichbare Gefährdung von Gemeinwohlbelangen bei der Überlassung in Pflegeeinrichtungen nicht erkennbar.
Die Argumentation des SPD-Antrags – Verbesserung der Pflegequalität durch stärkere Kontinuität der Bezugspersonen, Konsolidierung der Branche durch Einsparung der Mehrkosten der Leiharbeit – sei bereits auf erster Prüfungsstufe „kein hinreichend gewichtiger Rechtfertigungsgrund für den Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit der Zeitarbeitsunternehmen (Verleiher im Sinne des AÜG).“ Auch der finanzielle Aspekt greife nicht, denn der die mit Wirkung vom 1. Januar 2020 in § 6a Abs. 2 Satz 9 KHEntgG (Krankenhausentgeltgesetz) eingeführte Kostenbremse wirke sich dämpfend auf diesen Teilarbeitsmarkt aus.
Zur Gestaltung der Arbeitsverhältnisse fasst Düwell zusammen, die Träger der Pflegereinrichtungen und Krankenhäuser haben es als Arbeitgeber weitgehend selbst in der Hand, gemeinsam mit den Beschäftigtenvertretungen ihre Arbeitsbedingungen so attraktiv zu gestalten, dass nur geringe Anreize für einen Wechsel des Arbeitgebers bestehen. Dazu bedürfe es einer zeitgemäßen guten Personalführung. „Da gibt es nicht viel einzudämmen“, fasste denn auch MdL NRW, Peter Preuß, für die CDU Sprecher für Arbeit, Gesundheit und Soziales, zusammen.
„Der Bund hat für die Aufstockung des Personals Gelder für 13.000 zusätzliche Stellen zur Verfügung gestellt, aber das nutzt angesichts des frappierenden Fachkräftemangels erst einmal nichts. Es gibt schlicht nicht die Menschen, um diese neuen Stellen zu besetzen.“ Die Sachverständigen im Ausschuss haben, so Preuß, dem SPD-Antrag zur Eindämmung der Leiharbeit die Luft aus dem Reifen gelassen.
Wolfram Linke
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