Wölbern Frankreich 04: Verluste für die Anleger – Schadensersatzansprüche
http://www.grprainer.com/rechtsberatung/kapitalmarktrecht/faelle/woelbern-invest.html Für Anleger des von Wölbern Invest aufgelegten geschlossenen Immobilienfonds Frankreich 04 war die Beteiligung ein Verlustgeschäft. Die Fondsimmobilie wurde inzwischen verkauft.
GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Der im Jahr 2006 aufgelegte Wölbern Fonds Frankreich 04 hatte in ein Bürogebäude investiert. Die Immobilie wurde inzwischen verkauft. Da auch die finanzierende Bank offenbar auf Forderungen verzichtet, dürften auf die Anleger keine weiteren Forderungen zukommen. Dennoch bleibt die Beteiligung für die Anleger unterm Strich ein deutliches Verlustgeschäft. Nach Angaben von „Fonds professionell online“ haben sie nur etwa ein Viertel ihres eingesetzten Kapitals zurückerhalten.
Allerdings müssen die Anleger nicht zwangsläufig auf den Verlusten sitzen bleiben. Sie haben nach wie vor die Möglichkeit, Ansprüche auf Schadensersatz geltend zu machen. Zur Überprüfung und Durchsetzung ihrer Forderungen können sie sich an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht versierten Rechtsanwalt wenden.
Grundlage für Ansprüche auf Schadensersatz kann eine fehlerhafte Anlageberatung sein. Denn Beteiligungen an geschlossenen Immobilienfonds wie der Wölbern Frankreich 04 sind keineswegs Investitionen in das viel gerühmte Betongold. Immobilienfonds sind tatsächlich einer ganzen Reihe von Risiken ausgesetzt. Dazu zählen zum Beispiel Schwankungen auf den Immobilienmärkten, sinkende Mieteinnahmen bzw. Leerstände oder erhöhter Sanierungsbedarf. Da die Anleger mit ihren Anteilen in der Regel unternehmerische Beteiligungen erwerben, stehen sie damit auch im Risiko. Am schwersten wiegt dabei das Risiko des Totalverlusts der Einlage. Daher hätten sie im Zuge einer anleger- und objektgerechten Beratung auch umfassend über die Risiken aufgeklärt werden müssen. Wurden die Risiken verschwiegen oder nur unzureichend dargestellt, kann das die Ansprüche auf Schadensersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung begründen.
Zudem hätte die vermittelnde Bank auch über ihre Rückvergütungen, sog. Kick-Backs, aufklären müssen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs müssen diese Kick-Backs offen gelegt werden, damit der Anleger die Möglichkeit hat, das Provisionsinteresse der Bank zu erkennen, ehe er sich für eine Beteiligung entscheidet. Wurden die Rückvergütungen verschwiegen, kann das auch den Anspruch auf Schadensersatz begründen.
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