Die Finanzgerichte stärken echte betriebliche Sozialleistungen und sehen Lohngestaltungen, die ausschließlich auf Steuervorteile ausgelegt sind, zunehmend kritisch.
Das Finanzgericht des Landes Nordrhein-Westfalen in Münster hat entschieden, dass Zahlungen des Arbeitgebers an die Beschäftigten für die Anbringung von Werbung mittels Aufklebern oder auf Nummernschildträgern der privaten Fahrzeuge als steuerpflichtiger Arbeitslohn zu werten sind (Urteil des FG Münster, Aktenzeichen: 1 K 3320/18 L). Dagegen hat der betroffene Arbeitgeber Revision eingelegt. Das Verfahren ist deshalb nun beim Bundesfinanzhof anhängig (BFH VI R 20/20). Bis zu einer Klarstellung sind Arbeitgeber daher gut beraten, Werbekostenzuschüsse an Mitarbeiter eher restriktiv zu handhaben.
Auf vorteilhafte Vergütungsbausteine setzen
Steuerfreie Zusatzleistungen sind für Arbeitgeber und Arbeitnehmer gleichermaßen attraktiv, denn sie führen dazu, dass Arbeitgeber das Lohngefüge der Mitarbeiter frei von der sonst üblichen Belastung durch Steuern und Sozialabgaben erhöhen können.
Doch nicht jede derart gewährte Zusatzleistung fördert wirklich die Unternehmenskultur und Lebensqualität der Beschäftigten und ist nach den gesetzlichen Regelungen klar begünstigt. Im Rahmen von so genannten Nettolohnoptimierungen werden zuweilen unterschiedlichste Vergütungsbausteine kreativ kombiniert.
In der Vergangenheit wurde dabei immer wieder auch § 22 Nr. 3 EStG genutzt: Demnach sind zusätzliche Einkünfte aus Vermietungen nicht einkommensteuerpflichtig, wenn sie nicht mehr als 256 Euro im Kalenderjahr betragen. Dies führte in der Praxis dazu, dass Arbeitnehmern monatlich z.B. 21 Euro, in anderen Fällen jährlich 252 Euro als „Markenbotschafter“ oder pauschal 255 Euro als Werbekostenzuschuss gezahlt wurden. Und das jeweils steuerfrei. Dem hat das Finanzgericht Münster nun einen Riegel vorgeschoben.
Im Vordergrund derartiger Zahlungen stehe eben nicht das ganz überwiegende betriebsfunktionale Interesse des Arbeitgebers. Die betreffenden Zahlungen erfolgten vielmehr in untrennbarem Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis und seien deshalb steuerpflichtiger Arbeitslohn.
Daran ändere auch ein pro forma abgeschlossener Mietvertrag über eine KFZ-Werbefläche nichts. Arbeitgeber müssten vielmehr z.B. Fahr- und Parkgewohnheiten, Laufleistung, Fahrzeugmodell und den werbewirksamen Einsatz der Fahrzeuge genauer überprüfen und belegen. Damit lehnen immer mehr Finanzgerichte die Praxis steuerfreier Werbekostenzuschüsse ab. Auch das Finanzgericht Rheinland-Pfalz bewertete unlängst ein „Herumfahren mit Logo“ nicht als steuerfreie sonstige Leistung, sondern als steuerpflichtigen Lohnbestandteil (Az.: 2K 1180/16 – SX070720SX).
„Steuerfreie betriebliche Sozialleistungen sind zuerst einmal etwas Gutes“, betont George Wyrwoll, Unternehmenssprecher und HR-Experte bei Sodexo. „Unternehmen sollten solche Benefits aber ohne Gegenleistung gewähren und sich auf Zusatzleistungen konzentrieren, die wirklich ankommen und von allen Mitarbeitenden wertgeschätzt werden. Dies ist z.B. bei steuerfreien Verpflegungszuschüssen der Fall. Mit ihnen leisten Unternehmen einen Beitrag zur Gesunderhaltung und Leistungsfähigkeit der Beschäftigten und können auch Mitarbeitende im Homeoffice wirkungsvoll unterstützen.“
Über Sodexo:
Sodexo ist Europas führender Anbieter von Incentives und Motivationslösungen für Firmen und Arbeitnehmer und beschäftigt in Deutschland rund 10.800 Mitarbeiter. Im Geschäftsbereich Benefits and Rewards Services bietet Sodexo Verwaltungsprogramme, Gesundheitsangebote für Mitarbeiter, Gutscheine und Kartenlösungen für betriebliche Sozialleistungen und Incentives, sowie Leistungen für die staatliche Verwaltung. Mit seinen Lösungen erreicht Sodexo in Deutschland täglich mehr als 1,3 Mio. Menschen.
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