Wer in der heutigen Zeit noch das Bundesverfassungsgericht “anbettelt”, es möge doch auch mal ein Urteil im Sinne der AfD sprechen, hat die Kontrolle über sein politisches Leben verloren. Das BVG steht nämlich weiterhin treu auf der Seite seiner “Auftraggeber”:
Die AfD hat keinen generellen Anspruch darauf, im Bundestag Vorsitzende von Ausschüssen zu stellen. Das entschied das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe am Mittwoch in zwei Organstreitverfahren.
Die Organklagen der AfD-Fraktion seien teilweise als unbegründet zurückgewiesen und im Übrigen als unzulässig verworfen worden, so die Karlsruher Richter. Eine Verletzung des Rechts der AfD auf Gleichbehandlung als Fraktion in Verbindung mit dem Grundsatz der fairen und loyalen Auslegung und Anwendung der Geschäftsordnung des Bundestages liegt demnach nicht vor. Die AfD könne sich zwar auf das Recht auf Gleichbehandlung bei der Besetzung der Ausschussvorsitze stützen, die Durchführung von Wahlen zur Bestimmung der Ausschussvorsitze und die Abwahl vom Vorsitz des Rechtsausschusses bewegten sich jedoch “im Rahmen der dem Bundestag zustehenden Geschäftsordnungsautonomie”.
Weil es nicht um spezifische Statusrechte der Abgeordneten und Fraktionen, sondern allein um die Teilhabe an erst durch die Geschäftsordnung eingeräumten Rechtspositionen gehe, sei der alleinige verfassungsrechtliche Prüfungsmaßstab das Willkürverbot, so das Gericht weiter. Die Entscheidung der Karlsruher Richter erfolgte einstimmig.
In den Verfahren ging es einerseits um die Abwahl von Stephan Brandner als Vorsitzender des Rechtsausschusses im November 2019 und andererseits um die Verweigerung der Wahl der von der AfD benannten Kandidaten für drei Ausschuss-Vorsitze seit der Bundestagswahl 2021.
Nach der Geschäftsordnung des Bundestages “bestimmen” die Ausschüsse ihre Vorsitzenden und deren Stellvertreter nach zuvor getroffenen Vereinbarungen im Ältestenrat. Traditionell sehen diese Vereinbarungen eine Berücksichtigung aller Fraktionen nach ihrem jeweiligen Stärkeverhältnis vor – die AfD-Kandidaten erhielten aber jeweils keine Mehrheit. Die AfD sah sich hierdurch in ihren Rechten auf Gleichbehandlung als Fraktion, auf effektive Opposition und auf faire und loyale Anwendung der Geschäftsordnung des Bundestages verletzt (Urteil vom 18. September 2024 – 2 BvE 1/20, 2 BvE 10/21).
Von Björn Höcke gibt es aus dem Thüringer Landtag auch etwas zu vermelden:
Im Bundestag und den Landtagen wird der Gleichbehandlungsgrundsatz bei der Besetzung von Ämtern mit AfD-Abgeordneten seit Jahren durch die Kartellparteien mit Füßen getreten. In Thüringen treibt man es auf die Spitze: Die Parlamentarische Kontrollkommission (PKK) wurde noch wenige Tage vor der Landtagswahl ohne AfD-Beteiligung neu konstituiert. Das I-Tüpfelchen: Kein Mitglied ist Abgeordneter des neuen Landtags geworden! Eigentlich müßte das Kind jetzt einen neuen Namen bekommen, nämlich APKK – Außerparlamentarische Kontrollkommission!
Für den 26.09. haben die Kartellparteien einen weiteren historischen Tabubruch angekündigt:
Erstmals in der Geschichte der BRD soll nicht der Kandidat der stärksten Kraft zum Parlamentspräsident gewählt werden.
Ja, die Kartellparteienvertreter reden gerne von Demokratie und parlamentarischer Kultur, aber sie meinen nur ihre Pfründe und Machtansprüche!
Die AfD darf also weiterhin als “Aussätziger” behandelt werden. So viel zum Begriff “unsere Demokratie”. (Mit Material von dts)
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Author: Rasender Reporter
Journalistenwatch