Ein Artikel von Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck, Berlin und Essen, zu einem Verfahren vor dem Landesarbeitsgerichts Düsseldorf, 10 TaBV 65/14.
In dem Verfahren geht es um die Frage einer unzulässigen Einflussnahme des Arbeitgebers auf eine Betriebsratswahl. Folgendes hatte sich nach den Ausführungen des Landgerichts Düsseldorf in einer Pressemitteilung ereignet: Der Kandidat einer Liste hatte über Facebook die Arbeitskollegen einer anderen Liste diffamiert. Daraufhin folgte die Strafanzeige durch den Listenführer der anderen Liste wegen Beleidigung, der zudem auch die Personalabteilung des Arbeitgebers in Kenntnis setzte. Er fügte den Screenshot eines älteren Posts des Industriemeisters bei, der einen eindeutig fremdenfeindlichen Inhalt hatte.
Im Auftrag des Arbeitgebers führten daraufhin die Teamleiter auch mit weiteren Wahlbewerbern, die sich auf der Liste befanden, Personalgespräche, worauf sich noch am selben Tag zwölf der Kandidaten entschieden, nicht weiter auf dieser Liste zu kandidieren. Auch der Beleidiger zog seine Kandidatur zurück. Die Teamleiter hatten in den Einzelgesprächen den Eindruck vermittelt, dass es aus Rücksicht auf den Arbeitsplatz besser wäre, von einer Kandidatur auf der fraglichen Liste abzusehen.
Die somit stark reduzierte Liste hatte in der Folge dann wenig überraschend das Nachsehen. Einige Wahlbewerber dieser Liste fochten die Betriebsratswahl daraufhin an. Dieser Antrag hatte vor dem Arbeitsgericht Erfolg. Auch das Landesarbeitsgericht schloss sich dieser Auffassung an.
Nach § 20 Abs. 2 BetrVG darf die Wahl des Betriebsrats nicht durch Androhung oder Zufügung von Nachteilen beeinflusst werden. Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf in der Pressemitteilung: „Die Äußerungen des Industriemeisters wären zwar ein legitimer Anlass gewesen, diese im Wahlkampf zu thematisieren. Die Grenze zur unzulässigen Wahlbeeinflussung sei aber überschritten, wenn aus diesem Anlass weiteren Bewerbern der Liste aus deren nachvollziehbarer Sicht wegen der Listenkandidatur arbeitsrechtliche Maßnahmen in Aussicht gestellt worden seien.“
Der Betriebsrat hat in Ansehung dieser vorläufigen Rechtsauffassung des Gerichts angekündigt zurückzutreten, um Neuwahlen zu ermöglichen.
Quelle:
Pressemitteilung des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf, 10 TaBV 65/14
Arbeitsgericht Duisburg, Beschluss vom 11.09.2014 – 1 BV 16/14
Fachanwaltstipp Arbeitgeber:
Wenn einzelne Wahlbewerber derartige Taten begehen, sind möglicherweise Sanktionen gegen diese zulässig, eventuell sogar geboten. Diese sollten sich allerdings auf die Täter beschränken. Die alleinige Nachbarschaft auf einer Liste zur Betriebsratswahl kann nicht quasi für eine Sippenhaft herangezogen werden. Die hierdurch benachteiligten Arbeitnehmer können dann, wie der Fall zeigt, die ganze Betriebsratswahl zunichtemachen.
Fachanwaltstipp Arbeitnehmer/Betriebsrat:
Soweit es sich nicht um besonders schwerwiegende Eingriffe des Arbeitgebers handelt, die zur Nichtigkeit der Betriebsratswahl führen, muss diese rechtzeitig angefochten werden.
Berlin, den 4.6.2015
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