• 13. November 2024

Überwachungspflichten von Architekten: Voraussetzungen der Arglist

ByPressemitteilungen

Apr 27, 2015

Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Alexander Bredereck, Berlin und Essen, zum Beschluss des Bundesgerichtshofs, BGH, Beschluss vom 05. August 2010 – VII ZR 46/09 – juris.

30 Jahre Gewährleistung, wenn Architekten bei der Abnahme der Bauüberwachungsleistungen arglistig verschweigen, dass sie die vertraglich übernommenen Kontrollaufgaben nicht wahrgenommen haben.

Ausgangslage:

Mängel bei Bauwerken zeigen sich häufig erst nach Ablauf der Verjährungsfristen. Geschädigte überlegen dann, wie sie doch noch jemanden in die Haftung bekommen. Ein Ansatz ist der Architekt.
Nach ständiger Rechtsprechung verschweigt ein mit der Bauüberwachung beauftragter Architekt einen Mangel seiner Leistung arglistig, wenn er bei der Abnahme seines Werks nicht offenbart, dass er keine Bauüberwachung vorgenommen hat (BGH, Beschluss vom 17. Juni 2004 – VII ZR 345/03, BauR 2004, 1476).

Auch wenn der Architekt die Bauüberwachung nicht vollständig vernachlässigt hat, sondern nur einzelne der überwachungspflichtigen Gewerke nicht überwacht hat und dies verschweigt, verschweigt er einen Mangel des Werks arglistig. Ein solcher Mangel des Architektenwerks liegt vor, wenn der Architekt seine Bauüberwachungsaufgaben nicht vollständig erfüllt.

Beschluss:

Der BGH zu den weiteren Voraussetzung für die Arglist: Der Architekt muss das Bewusstsein haben, er habe seine Bauüberwachungsaufgabe nicht vertragsgerecht wahrgenommen. Ein solches Bewusstsein fehlt, wenn der Architekt nicht erkennt, dass ein Gewerk überwachungspflichtig ist, und er deshalb die Aufklärung darüber unterlässt, dass er eine Überwachung nicht durchgeführt hat.
Demgegenüber ist es keine Voraussetzung für ein arglistiges Verschweigen des Mangels der Bauüberwachung, dass der Architekt das Bewusstsein hat, der Unternehmer habe mangelhaft gearbeitet. Der Bundesgerichtshof hierzu: arglistiges Verschweigen erfordert nicht, dass der Architekt bewusst eine nachteilige Folge der vertragswidrigen Leistung in Kauf genommen hat. Es verlangt keine Schädigungsabsicht und keinen eigenen Vorteil.

Quelle:

BGH, Beschluss vom 05. August 2010 – VII ZR 46/09 -, juris

Ein Beitrag von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Berlin und Essen.

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