• 27. Dezember 2024

UDI-Unternehmensgruppe: Vollmacht an UDI-nahen Anwalt

ByPressemitteilungen

Okt 4, 2021

Anleger sollen Vollmacht an UDI-nahen Rechtsanwalt geben

UDI-Unternehmensgruppe: Vollmacht an UDI-nahen Anwalt

(Bildquelle: © maxxyustas – PantherMedia)

– Alle Anleger erhalten Forderungsanmeldungen vom Insolvenzverwalter
– Abtretungsvereinbarung möglicherweise nichtig
– Anleger dürfen Vollmacht an von UDI vorgeschlagenen Anwalt auf keinen Fall übertragen
– Erneute Schlechterstellung der Anleger muss verhindert werden

Siegburg, 01. Oktober 2021

Alle Anleger erhalten Forderungsanmeldungen
Das AG Leipzig hat die Regelinsolvenzverfahren für die Gesellschaften

– UDI Festzins Mix GmbH & Co. KG
– UDI Energie Festzins 3 GmbH & Co. KG
– UDI Energie Festzins 4 GmbH & Co. KG
– UDI Energie Festzins 5 GmbH & Co. KG
– UDI Energie Festzins 6 GmbH & Co. KG
– UDI Energie Festzins 7 GmbH & Co. KG
– UDI Energie Festzins 8 GmbH & Co. KG
– UDI Energie Festzins 9 GmbH & Co. KG

eröffnet. Generell sollen die Gläubiger der jeweiligen Gesellschaft bis zum 05.10.2021 bzw. bis zum 12.10.2021 ihre Forderungen anmelden.

Der Insolvenzverwalter hat den Anlegern vorausgefüllte Forderungsanmeldungen übersandt, die die Anleger fristgerecht bis zu den genannten Daten prüfen und zurückschicken senden sollen. Sie müssen die Forderungsanmeldungen sogar vornehmen, wollen sie auf den späteren Gläubigerversammlungen mitstimmen bzw. wollen sie an der Verteilung der Insolvenzmasse teilnehmen.

Auch Anleger, die Ansprüche abgetreten haben, erhalten Forderungsanmeldungen
Auch Anleger, die im Frühjahr dieses Jahres im Rahmen des angeblichen Schuldenschnittes große Teile ihrer Ansprüche an die U 20 Prevent GmbH oder andere Gesellschaften abgetreten haben, erhalten Forderungsanmeldungen.

Was paradox klingt, hat aber seine Richtigkeit: Derzeit ist nämlich überhaupt nicht klar, ob diese Abtretungen überhaupt einen Übergang der Forderungen weg von den Anlegern bewirken konnten. Wenn dies nicht der Fall ist, wären die Abtretungen unerheblich bzw. wirkungslos und die Anleger sind nach wie vor Inhaber ihrer Forderungen.

Da die Forderungsabtretungen – wie auch der Insolvenzverwalter selbst eingesteht – im Falle der jetzt vorliegenden Insolvenz eine erhebliche Schlechterstellung der Anleger bewirkt, sollten sich Anleger in jedem Fall diese Chance nicht entgehen lassen, aus dieser Benachteiligung herauszukommen und ihre Forderungen maximal durchzusetzen.

Anleger sollten Vollmacht auf keinen Fall unterzeichnen

Parallel mit den Forderungsanmeldungen erhalten die Anleger zugleich Post von der U 20 Prevent GmbH. Darin fordert die U 20 Prevent GmbH die Anleger, die die Abtretungsvereinbarung unterzeichnet haben, auf, für ihre Stimmrechte in der Gläubigerversammlung einen von der U 20 Prevent GmbH vorgeschlagenen Rechtsanwalt zu bevollmächtigen. Angeblich wären sie zur Übertragung der Stimmrechte verpflichtet. Wenn der Insolvenzverwalter die die Forderungsanmeldung bestreitet, würden sonst die Stimmrechte verloren gehen.

Die Kanzlei GÖDDECKE RECHTSANWÄLTE kann nur davor warnen, diese Vollmachten zu unterzeichnen. Hier werden die Anleger für dumm verkauft. Wenn die Abtretungen wirksam für das Insolvenzverfahren sind, bedarf es einer solchen zusätzlichen Übertragung gar nicht mehr. Die Stimmrechte liegen bei demjenigen, der Inhaber der Forderung ist (= U20 Prevent GmbH). Da die U 20 Prevent GmbH das als „notwendige“ Maßnahme bezeichnet, heißt das nach unserer Ansicht nichts anderes, als dass sie sich selbst nicht sicher ist und sich auf diese Weise massiven Einfluss auf das Insolvenzverfahren sichern will. „Anleger sollten daher in keinem Falle ohne Notwendigkeit eine solche Vereinbarung unterzeichnen, weil damit die Investoren Gefahr laufen, noch weitere Risiken einzugehen“, befürchtet Anwalt Hartmut Göddecke.

UDI-Gesellschaften dürfen Insolvenzverfahren nicht dominieren
Die Tatsache, dass eine große Anzahl von Anlegern die Forderungen an UDI-nahe Gesellschaften abgetreten hat, führt – wenn man nichts dagegen tut – auch dazu, dass die verbliebenen Anleger, die noch Forderungen haben, von den UDI-nahen Gesellschaften im Insolvenzverfahren dominiert werden.

Da es mit der „Insolvenz in Eigenverwaltung“ nicht geklappt hat, könnten die UDI-nahen Gesellschaften über die Stimmenmehrheit in den Gläubigerversammlungen die Insolvenzverfahren entscheidend mitbestimmen. Sie können den Insolvenzverwalter bestimmen und maßgeblich festlegen, wer den Insolvenzverwalter im Gläubigerausschuss kontrollieren soll. Das jetzt vorliegende Schreiben der U 20 Prevent GmbH geht genau in diese Richtung. Dies kann – nach allem, was bei UDI geschehen ist – nicht im Sinne der Anleger sein und die Anleger sollten sich hiergegen wehren.

Dazu gehört es, dass die Forderungen regulär und fristgerecht angemeldet werden, dass die Anleger gemeinsam und geschlossen auf den Gläubigerversammlungen den UDI-nahen Gesellschaften entgegentreten und nicht noch zusätzlich durch die Übertragung von Stimmrechten weitere Rechte aus der Hand geben. Nur so kann verhindert werden, dass die Anleger ein weiteres Mal mit weniger abgespeist werden, als möglich wäre.

Komplexer Sachverhalt – einfach erläutert
Darlehensgeber der vorgenannten Gesellschaften müssen in jedem Falle handeln, wenn sie nicht in der Insolvenz das Nachsehen haben wollen. Der Fall ist komplex, aber nicht unlösbar. Wir erklären im Einzelgespräch, worauf es jetzt ankommt und worauf Anleger achten müssen.

Weitergehende Informationen zum Thema UDI sind unter nachfolgendem Link abrufbar:

https://rechtinfo.de/bank-und-kapitalmarktrecht/udi-energie-mix-festzins/

Die Kanzlei Göddecke hat sich seit über 25 Jahren auf die bundesweite Vertretung von Betroffenen gescheiterter Kapitalanlagen und Kreditfinanzierungen sowie Versicherungsfällen konzentriert. Sie betreut u. a. Fälle des gesamten Bank-, Börsen- und Wertpapierrechts, des weißen und grauen Kapitalanlagemarktes als auch Fragen zur Vermögensverwaltung einschließlich der damit zusammenhängenden Fragen dazugehöriger Rechtsgebiete.

Bildmaterial der Anwälte aus der KANZLEI GÖDDECKE finden Sie unter:
https://rechtinfo.de/bildmaterial/

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