Ein Beitrag von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Berlin und Essen.
Eine (fristlose) Kündigung kann auch auf den Diebstahl von nur geringwertigen Gegenständen aus dem Eigentum des Arbeitsgebers gestützt werden. Selbst der Verdacht eines solchen Diebstahls kann unter Umständen schon ausreichen. Nachfolgend einige Hinweise für betroffene Arbeitnehmer:
Schon bei Anhörung zum Tatvorwurf professionelle Hilfe suchen:
Der Verdacht eines Diebstahls kann bereits Grund für eine Kündigung des Arbeitgebers sein. Vor einer solchen Kündigung ist allerdings eine mündliche oder schriftliche Anhörung des Arbeitnehmers zu dem Verdacht erforderlich. Eine falsche Äußerung bei dieser Anhörung kann für den Betroffenen verheerende Konsequenzen haben. Wenn also ein Arbeitnehmer zu einer entsprechenden Anhörung eingeladen wird oder eine schriftliche Mitteilungen in diesem Zusammenhang erhält, sollte er direkt einen Fachanwalt für Arbeitsrecht kontaktieren, der auch strafrechtlich tätig ist. Wenn man überraschend mit den Vorwürfen konfrontiert wird, ist unbedingt zu raten, keine Stellungnahme abzugeben, sondern darauf zu verweisen, dass man zunächst rechtlichen Rat einholen müsse.
Nichts unterschreiben, insbesondere keinen Aufhebungsvertrag:
Oftmals bieten Arbeitgeber in einer solchen Drucksituation Arbeitnehmern einen Aufhebungsvertrag an, der nicht selten dann aufgrund von Drohungen, Angst oder Enttäuschung auch tatsächlich unterzeichnet wird. Davon kann ich nur dringend abraten! Wenn es sich um ein seriöses Angebot des Arbeitgebers handelt, dann wird dem Arbeitnehmer auch eine Bedenkzeit eingeräumt. Dem Arbeitgeber sollte mitgeteilt werden, dass man das Angebot gern überdenken, aber zunächst rechtlichen Rat einholen möchte. Wenn der Arbeitgeber sich große Mühe gibt, Sie davon abzubringen, stimmt in der Regel etwas nicht. Dann sollte erst Recht keine Unterschrift erfolgen. Wer unterschreibt, kommt hinterher in der Regel von dem Aufhebungsvertrag nicht mehr los.
Neben der Kündigung droht auch ein Strafverfahren:
Ein weiteres Problem für Arbeitnehmer ergibt sich, wenn der Arbeitgeber neben der Kündigung auch noch eine Strafanzeige stellt. Daraus ergibt sich ein Konfliktpotential zwischen arbeitsrechtlichem Verfahren und Strafverfahren. Arbeitsrechtlich ist es nämlich in der Regel gut, häufig sogar zwingend notwendig, dass man sich zu den Vorwürfen äußert. Strafrechtlich ist die Äußerung ein Fehler. Hier muss ein auf beide Rechtsgebiete spezialisierter Rechtsanwalt eine sorgfältige Abwägung der Vor- und Nachteile der beiden Varianten, also Reden oder Schweigen, vornehmen. Der richtige Weg wird häufig ein Mittelweg sein.
Bei einer Kündigungsschutzklage und anschließender Einigung nicht das Strafverfahren vergessen:
Wer im Rahmen einer Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht dann einen Vergleich über das Arbeitsverhältnis (meistens Beendigung gegen Zahlung einer Abfindung) schließt, sollte nicht das Strafverfahren vergessen. In der Regel ist es sinnvoll, wenn der Arbeitgeber im Rahmen des Vergleichs verpflichtet wird, etwaige Strafanzeigen zurückzunehmen. Damit erledigt sich das Strafverfahren nicht immer automatisch. Häufig hat allerdings die Rücknahme der Anzeige und die Einigung im arbeitsgerichtlichen Verfahren eine Einstellung auch des Strafverfahrens zur Folge.
An die berufliche Zukunft denken:
Für viele Arbeitnehmer ist ein sauberes Führungszeugnis existenziell wichtig. Das gilt zum Beispiel dann, wenn man auch bei künftigen Arbeitsverhältnissen etwa als Kassierer immer wieder mit Geld zu tun hat. Hier ist es besonders wichtig, durch geeignete Formulierungen in einem Aufhebungsvertrag dafür zu sorgen, dass man sich für die Zukunft kein Bein stellt. Auch auf die Formulierungen im Zeugnis muss genau geachtet werden. Am besten ist es, wenn man im Vergleich den Inhalt des Arbeitszeugnisses bereits mitregelt. Hier muss besonders auf verdeckte Hinweise im Zeugnis geachtet werden.
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Die Fachanwälte für Arbeitsrecht Volker Dineiger und Alexander Bredereck sind die Autoren des Ratgebers „Arbeitsrecht“ der Stiftung Warentest.
22.2.2016
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