Ein Beitrag von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Berlin und Essen.
Hat der Vermieter die Wohnung erworben, bevor die Kündigungsschutzklausel-Verordnung des Berliner Senats vom 13.08.2013 in Kraft getreten ist, greift die Sperrfrist dennoch.
Sperrfrist greift ab Zeitpunkt der erstmaligen Veräußerung
Das Landgericht Berlin hat sich in einem aktuellen Urteil vom 17.03.2016 (Aktenzeichen: 67 O 30/16) wieder einmal mit der Sperrfrist von zehn Jahren bei einer Eigenbedarfskündigung auseinandergesetzt.
Fakten
Seit 1979 hatte der Mieter die Wohnung gemietet. Die Umwandlung in Wohnungseigentum erfolgte 2009. Der aktuelle Vermieter hatte die Wohnung erworben, bevor die Berliner Kündigungsschutzklausel-Verordnung in Kraft getreten war. Der Vermieter konnte demnach nicht wissen, dass eine Sperrfrist ihn an einer Kündigung hindern würde.
Keine verfassungsrechtlichen Bedenken
Angesichts der überragenden Bedeutung des Mieterschutzes hat das Landgericht Bedenken im Hinblick auf ein verfassungsrechtliches Rückwirkungsverbot zurückgewiesen. Ein Vermieter vertraue zwar darauf, dass er bei dem Erwerb von Wohnungseigentum in seinen Verfügungsmöglichkeiten über die Wohnung nur nach den zum entsprechenden Zeitpunkt geltenden Vorschriften beschränkt werde. Allerdings hätte der Vermieter mit einer Ausdehnung der Sperrfrist, die bereits in einigen Bezirken galt, von sieben auf zehn Jahre sowie auf sämtliche Bezirke in Berlin rechnen müssen. Daher gehe sein Vertrauen dem Mieterschutz letztlich nicht vor.
Beurteilung
Das Urteil ist zutreffend, der Vermieter hätte dem Bürgerlichen Gesetzbuch entnehmen können, dass die Sperrfrist bis auf zehn Jahre ausgedehnt werden kann.
13.04.2016
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