Gründe einer Durchsuchung
Durchsuchungen erfolgen in der Regel durch die Polizei oder den Zoll und gehen nicht selten auch mit Verhaftungen einher. Außer in speziellen Fällen der sogenannten „Gefahr im Verzug“ muss einer Durchsuchung immer eine richterliche Anordnung – ein Durchsuchungsbeschluss – zugrunde liegen. Die Durchsuchung stellt nämlich einen Eingriff in die grundgesetzlich geschützte Unverletzlichkeit der Wohnung gem. Art. 13 GG dar:
(1) Die Wohnung ist unverletzlich.
(2) Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzuge auch durch die in den Gesetzen vorgesehenen anderen Organe angeordnet und nur in der dort vorgeschriebenen Form durchgeführt werden.
Ablauf einer Durchsuchung
Durchsuchungen werden überraschend durchgeführt. Der Beschuldigte, gegen den sich das Verfahren und die Durchsuchung richten, erhält hiervon und häufig auch von dem Verfahren insgesamt erst Kenntnis, wenn die Polizei mit dem Durchsuchungsbeschluss vor der Tür steht und klingelt.
Der Beschuldigte erhält dann eine Ausfertigung des Durchsuchungsbeschluss; wenn Sachen beschlagnahmt werden, erhält der Beschuldigte auch ein Sicherstellungs-/Beschlagnahmeprotokoll mit Aufzählung aller beschlagnahmten Dinge.
Häufig versuchen Polizeibeamte während der Durchsuchung bereits mit dem Beschuldigten über den zugrunde liegenden Tatvorwurf zu sprechen, bzw. ihn zu vernehmen.
Es ist in aller Regel davon abzuraten, hierauf einzugehen ohne vorher durch einen Rechtsanwalt und Strafverteidiger Akteneinsicht genommen zu haben.
Besonders häufig sind Handys oder andere elektronischen Geräte das Ziel von Durchsuchungen, wobei die Beschuldigten in der Regel nach den Pins bzw. Freischaltcodes gefragt werden, obwohl niemand verpflichtet ist, an Maßnahmen mitzuwirken, die seiner Überführung dienen oder ihn belasten könnten.
Verhalten nach einer Durchsuchung
Nach einer Durchsuchung stellen sich die vorrangigen Fragen, ob die Durchsuchung und etwaige Beschlagnahmen rechtmäßig waren, was mit beschlagnahmten Sachen passiert und ob der Beschuldigte durch die Ergebnisse der Durchsuchung belastet wird.
Um diese Fragen zu beantworten führt kein Weg daran vorbei, Akteneinsicht zu nehmen; diese erhält der Beschuldigte jedoch nicht selbst, sondern nur über einen Rechtsanwalt oder Strafverteidiger.
Gegen den Durchsuchungsbeschluss kann dann beispielsweise auch noch im Nachhinein die Beschwerde erhoben werden mit dem Ziel, festzustellen, dass der Beschluss rechtswidrig war, empfiehlt der bundesweit tätige Rechtsanwalt und Strafverteidiger Nils Schiering in der Kanzlei Ginter Schiering Rechtsanwälte Partnerschaft mbB in Hamm.
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Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bankrecht und Kapitalmarktrecht Leonid Ginter
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