Pressemitteilung
Am 21. Juni 2016, 9 Uhr, Saal 3 wird beim Amtsgericht Kiel über eine Anklage wegen übler Nachrede gegen die Lehrerin G. P.*. verhandelt. Die Strafanzeige wurde von ihrem geschiedenen Ehemann und Vater der gemeinsamen Tochter, die heute 17 Jahre alt ist, erstattet.
Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Nach der Trennung der Eltern wurde Frau P. das alleinige Sorgerecht zuerkannt. Der Vater hatte ein Umgangsrecht. Im Jahr 2004 musste Frau P. feststellen, dass ihre Tochter zunehmend depressiv wurde und gravierende Verhaltensauffälligkeiten zeigte. Das Kind berichtete von Schmerzen und Verletzungen.
Nachdem eine Kinderpsychotherapeutin, bei der das Mädchen in Behandlung war, den Verdacht auf sexuellen Missbrauch geäußert und das Kind diesen Verdacht gegenüber der Therapeutin und der Mutter bestätigt hatte, erstattete die Rechtsanwältin der Mutter Strafanzeige.
Bei einer daraufhin auf Anordnung der Kripo durchgeführten Untersuchung im Universitätsklinikum Schleswig-Holstein wurde bei der Tochter eine vernarbte Verletzung diagnostiziert. Ob diese Verletzung auf sexuellen Missbrauch zurückzuführen war, ließ sich allerdings aufgrund des Alters der Verletzung nicht mehr feststellen.
Frau P. brachte ihre Erkenntnisse in den anhängigen Familiengerichtsverfahren vor. Das OLG Schleswig ordnete die Einholung eines Sachverständigengutachtens an. Beauftragt wurde dieselbe Sachverständige, die bereits im Sorgerechtsverfahren ein Gutachten erstattet hatte. Aufgrund dieses Gutachtens, in welchem u.a. festgestellt worden war, dass der Vater versuche, seine Tochter zu manipulieren, war Frau P. das alleinige Sorgerecht zugesprochen worden.
Überraschend entschied die Gutachterin sich in dem zweiten Gutachten, nunmehr die Mutter als Suggestor zu bezeichnen und stellte fest, dass ein Missbrauch nicht stattgefunden habe. In dem 60seitigen Gutachten finden sich allerdings keinerlei Aussagen des Kindes, die auf eine Beeiflussung hindeuten könnten. .
Das OLG Schleswig ist diesem Gutachten trotz aller Unzulänglichkeiten uneingeschränkt gefolgt und hat festgestellt, ein Missbrauch habe nicht stattgefunden. Gegen den Vater wurde deshalb nicht einmal ein Ermittlungsverfahren eingeleitet. Die Strafverfolgungsbehörden weigern sich unter Hinweis auf den aus dem Jahr 2006 stammenden Beschluss des OLG Schleswig bis heute, ein Ermittlungsverfahren einzuleiten. Das Kind wurde mehrmals befragt, unter anderem zweimal von besonders geschulten Beamten der Kriminalpolizei Kiel, letztmalig im Alter von 14 Jahren. Die Vernehmungsbeamten haben ihre detaillierten Aussagen als glaubhaft bezeichnet. Von der Staatsanwaltschaft Lübeck wird dies ignoriert.
Der Vater musste sich gegenüber den Ermittlungsbehörden nicht ein einziges Mal zu der Sache einlassen.
Nachdem er sich sicher fühlen konnte, hat er Strafanzeige gegen Frau P., die seit Jahren versucht, die Behörden von der Richtigkeit der erhobenen Vorwürfe zu überzeugen, wegen übler Nachrede erstattet. Das Amtsgericht Kiel hat die Anklage zugelassen. Der Termin am 21. Juni ist bereits der dritte Verhandlungstermin. Eine Unterbrechung war erforderlich geworden, weil der zuständige Richter angeregt hatte, das Verfahren wegen geringer Schuld einzustellen. Frau P. bestand jedoch darauf, dass ihre Behauptungen wahr seien und sie deshalb freigesprochen werden müsse. Daraufhin ordnete der Richter die Einholung eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens an, weil er der Meinung war, dass die Weigerung, der Einstellung zuzustimmen, auf einer Persönlichkeitsstörung beruhen müsse.
Für den Richter sicherlich überraschend war das Ergebnis der Untersuchung. Diese ergab nämlich, dass Frau P. psychisch völlig gesund und eine intelligente und gebildete Frau ist.
Im Termin am 21. Juni 2016 sollen voraussichtlich die Tochter und Herr P.* als Zeugen vernommen werden.
Kiel, den 27. Mai 2016
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