• 27. Dezember 2024

Sind FFP2-Masken im Beruf steuerlich absetzbar?

ByPressemitteilungen

März 9, 2021

Sind FFP2-Masken im Beruf steuerlich absetzbar?

Möglicherweise könnten Masken bald absetzbar werden (Bildquelle: zigres/stock.adobe.com)

Bayern und Hessen waren Vorreiter. Inzwischen gilt in allen Bundesländern die Pflicht Masken mit einem höheren Schutzstandard in öffentlichen Verkehrsmitteln, in Einzelhandelsgeschäften und Arztpraxen zu tragen. Diese Masken sind aber um einiges teurer als die wiederverwendbaren Alltagsmasken. Viele Bürger ärgern sich darüber, zumal sie sich mit Alltagsmasken eingedeckt haben und nun erneute Ausgaben auf sie zugekommen sind. Die Lohnsteuerhilfe Bayern (Lohi) äußerst sich zur aktuellen Gesetzeslage, die nur wenige Abzugsmöglichkeiten vorsieht. Ein Vorstoß im Bundesrat könnte jedoch bald ermöglichen, dass die Kosten für Masken von der Steuer abgesetzt werden können.

Maskenpflicht am Arbeitsplatz

Schreibt der Arbeitgeber in seinem Hygienekonzept solche Masken vor, muss er die Kosten dafür tragen. Einige Arbeitgeber stellen ihren Mitarbeitern ohne Pflicht kostenlos Schutzmasken zur Verfügung. So entstehen den Beschäftigten keine Extra-Kosten für die Masken. Wer keine Ausgaben hat, kann keine steuerlich absetzen, so lautet die Steuerregel. Da der Schutz der Mitarbeiter im Interesse des Arbeitgebers ist, entsteht in diesem Fall immerhin kein geldwerter Vorteil für den Arbeitnehmer. Es muss also nichts versteuert werden.

Die Praxis geht jedoch manchmal andere Wege. Übernimmt die Firma die Kosten trotz vorgeschriebener Tragepflicht nicht, muss der Arbeitnehmer sie tragen. Ein Werbungskostenabzug, im Sinne von beruflicher Schutzkleidung, ist bisher nicht vorgesehen. Hauptargument ist, dass die Masken auch vor und nach der Arbeit noch getragen werden können. Da eine rechtliche Abgrenzung der beruflichen Nutzung nur schwer erfolgen kann, ist im Zweifelsfall nichts absetzbar. Auch für das Tragen in öffentlichen Verkehrsmitteln gibt es keine steuerliche Anerkennung, da der Weg zur Arbeit gesetzlich durch die Entfernungspauschale abgedeckt ist.

Masken bei Vorerkrankungen

Eine andere steuerliche Konstellation sind Masken als Krankheitskosten. Diese sind als außergewöhnliche Belastung absetzbar, wenn eine ärztliche Verordnung vorliegt. Ein Arzt oder Heilpraktiker muss bereits vor der Anschaffung der Masken ein Rezept dafür ausgestellt haben, dass das Absetzen im Rahmen der Einkommensteuererklärung funktioniert. Dies wird ein Arzt mit Sicherheit tun, wenn eine entsprechende Vorerkrankung vorliegt. Hat ein Patient z.B. eine schwere Lungenkrankheit, wird der zuständige Arzt eine medizinische Maske für unerlässlich erachten und verschreiben. Allerdings werden in solchen Fällen oftmals die Kosten für die Masken von der Krankenkasse übernommen. Ein Steuerabzug erübrigt sich somit meist auch.

Steuerbegünstigung wünschenswert

„Hier könnten nur die Finanzverwaltung oder der Gesetzgeber Abhilfe schaffen“, erklärt Jörg Gabes, Vorstand der Lohi. Schließlich sei eine FFP2-Maske nach wenigen Stunden vom Atem feucht, durchgeweicht und somit für den weiteren Gebrauch nicht mehr sicher. Das regelmäßige Wechseln und das konsequente Tragen von Masken auf dem Weg zur Arbeit in öffentlichen Verkehrsmitteln stellt viele Bürgerinnen und Bürger vor eine finanzielle Herausforderung. Ein guter Ansatz wäre, wie vom Bundesrat diskutiert, einen Sonderausgabenabzug für die FFP2-Masken rückwirkend für 2020 und für 2021 einzuführen. Dieser könnte in Form einer Pauschale von 200 Euro bei Einzelveranlagung und 400 Euro bei Zusammenveranlagung allen Steuerbürgern zugutekommen. „Solange es aber keine günstigere Entscheidung der Regierung gibt, bleiben die Arbeitnehmer leider auf den Kosten sitzen“, so Jörg Gabes.

www.lohi.de/steuertipps

Die Lohi (Lohnsteuerhilfe Bayern e. V.) mit Hauptsitz in München wurde 1966 als Lohnsteuerhilfeverein gegründet und ist in über 300 Beratungsstellen bundesweit aktiv. Mit nahezu 700.000 Mitgliedern ist der Verein einer der größten Lohnsteuerhilfevereine in Deutschland. Die Lohi zeigt Arbeitnehmern, Rentnern und Pensionären – im Rahmen einer Mitgliedschaft begrenzt nach § 4 Nr. 11 StBerG – alle Möglichkeiten auf, Steuervorteile zu nutzen.

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