Köln/Berlin (DAV). Der Ausschluss des Versorgungsausgleichs bei einer Scheidung ist die Ausnahme, aber möglich. Ist der Versorgungsausgleich, also der Ausgleich der in unterschiedlicher Höhe erworbenen Rentenanwartschaften, unbillig, kann er auf Antrag ausgeschlossen werden.
Das Amtsgericht Köln entschied, dass der Versorgungsausgleich ausgeschlossen werden könne, wenn ein Ehepartner in einem kurzen Zeitraum viel Geld vom gemeinsamen Konto oder dem des Partners abgehoben und für sich verwendet habe. Weitere Voraussetzung sei auch, dass die Ehe nur einen kurzen Zeitraum dauerte, erläutert die Arbeitsgemeinschaft Familienrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV).
Versorgungsausgleich bei kurzer Ehe und Unbilligkeit
Das Ehepaar wurde geschieden. Dabei sollte auch der Versorgungsausgleich geregelt werden. Die Frau musste ausgleichen, da sie höhere Rentenanwartschaften erworben hatte und auch insgesamt finanziell besser dastand. Sie beantragte, den Versorgungsausgleich auszuschließen. Dies begründete sie damit, dass ihr Mann in knapp einem Jahr rund 17.000 Euro von ihrem Konto abgehoben und für sich verwendet habe. Sie habe das Konto selbst wieder auffüllen müssen.
Gericht: Ausschluss des Versorgungsausgleichs
Das Gericht schloss den Versorgungsausgleich in Höhe von 15.000 Euro aus. Der Ehemann habe nicht dargelegt, was er mit den 17.000 Euro gemacht habe. Dieses Verhalten in Verbindung mit der recht kurzen Ehedauer von etwas mehr als drei Jahren rechtfertige es, den Versorgungsausgleich auszuschließen. Besonders hob das Gericht hervor, dass der Mann das Geld in einem kurzen Zeitraum von einem Jahr verbraucht habe.
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