Banken müssen über das Risiko der Schließung offener Immobilienfonds aufklären
Eine Bank die den Erwerb von Anteilen an einem offenen Immobilienfonds empfiehlt muss den Anleger ungefragt über das Bestehen der Möglichkeit einer Aussetzung der Anteilsrücknahme durch die Fondsgesellschaft aufklären.
Das hat der für Bankrecht zuständige Elfte Zivilsenat im Rahmen zweier Verfahren entschieden (Urteil vom 29.04.2014 Az.: XI ZR 477/12 und XI ZR 130/13). Viele Banken haben in der Vergangenheit sicherheitsorientierten Anlegern dazu geraten Anteile an einem offenen Immobilienfonds zu erwerben. Hierbei wurde erklärt dass eine solche Kapitalanlage eine konservative und wertstabile Anlageform darstelle das eingesetzte Kapital werde eine durchschnittliche Rendite von über 4 % bringen und sei jederzeit verfügbar da der Anleger die Anteile bei Bedarf jederzeit verkaufen könne.
Offene Immobilienfonds sind für Privatanleger gefährlich
Mit der Finanzkrise 2008 sind auch offene Immobilienfonds vielfach in Schieflage geraten da zu viele Anleger zur gleichen Zeit ihre Anteile wieder verkaufen wollten. Nachdem nicht alle Ansprüche gleichzeitig bedient werden konnten wurden die Fonds für eine bestimmte Zeit geschlossen und teilweise abgewickelt. Anleger müssen in einem solchen Fall mehrere Jahre warten bis die Fonds abgewickelt sind um wieder an ihr Geld zu gelangen. Dabei müssen sie dann auch erhebliche Verluste in Kauf nehmen. Obwohl die meisten Bankkunden als „konservative Anleger“ eingestuft worden sind wurden die erheblichen Verlustrisiken in den Beratungsgesprächen nicht erwähnt. Viele Anleger wurden von ihren Beratern getäuscht weil die Immobilienfonds als angeblich solide sicher oder risikolos dargestellt worden sind. Die Banken haben außerdem Provisionen abkassiert worüber sie ihre Kunden nicht aufgeklärt haben Vor allem für risikoscheue Anleger sind offene Immobilienfonds keine geeignete Kapitalanlage. Es bestand nämlich ein jederzeitiges Schließungsrisiko sowie im Rahmen der Immobilienverkäufe ein Abwertungsrisiko.
Auszug aus der Presseerklärung des Bundesgerichtshofes:
„Die in § 81 InvG aF geregelte Möglichkeit die Anteilsrücknahme auszusetzen stellt dementsprechend ein während der gesamten Investitionsphase bestehendes Liquiditätsrisiko dar über das der Anleger informiert sein muss bevor er seine Anlageentscheidung trifft. Ob eine Aussetzung der Anteilsrücknahme zum Zeitpunkt der Beratung vorhersehbar oder fernliegend ist spielt für die Aufklärungspflicht der Bank keine Rolle.
Anleger können ihre Anteile an einem offenen Immobilienfonds zwar auch während einer Aussetzung der Anteilsrücknahme weiterhin an der Börse veräußern. Dies stellt angesichts der dort möglichen Beeinflussung des Preises durch spekulative Elemente aber kein Äquivalent zu der Möglichkeit dar die Anteile zu einem gesetzlich geregelten Rücknahmepreis an die Fondsgesellschaft zurück zu geben.“
Anleger von offenen Immobilienfonds nicht schutzlos gestellt
Betroffene Offene Immobilienfondsanleger sollten sich mit deren Situation nicht abfinden sondern umgehend den Rat eines auf Bank- und Kapitalanlagerechts spezialisierten Rechtsanwalts suchen. Sollten betroffene Anleger von ihrer Bank nicht umfassend über die Risiken einer Beteiligung an einem offenen Immobilienfonds aufgeklärt worden sein so bestehen möglicherweise Schadensersatzansprüche.
Wann verjähren Ansprüche?
Schadensersatzforderungen von Altfälle bis einschließlich 04.08.2009 verjähren gem. § 37a WpHG a.F. i.V.m. § 43 WpHG taggenau in drei Jahre ab Kauf der Wertpapiere. Die Frist begann unabhängig davon ob der Anleger Kenntnis von der Fehlberatung hatte oder nicht. Etwas anderes gilt nur dann wenn die Falschberatung vorsätzlich begangen wurde. Wenn Sie Ihren Offenen Immobilienfonds ab dem 05.08.2009 erworben haben greift die dreijährige Regelverjährung des BGB bei der die Verjährungsfrist erst mit Kenntnis des Anlegers von der Falschberatung zu laufen beginnt. Die Höchstfrist der kenntnisabhängigen Verjährung beträgt dann 10 Jahre ab Erwerb des Offenen Immobilienfonds.
Was können betroffene Anleger jetzt tun?
Geschädigte Anleger von Offenen Immobilienfonds sollten in jedem Fall ihre in Betracht kommenden Ansprüche zeitnah durch einen auf Anlegerschutz spezialisierten Rechtsanwalt prüfen lassen.
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Seit der Gründung im Jahre 1995 hat sich unsere Rechtsanwaltskanzlei im Bereich Kapitalanlagerecht und Bankenrecht spezialisiert. Wir haben an zahlreichen positiven obergerichtliche Urteilen auf dem Gebiet des Kapitalanlagerecht und Bankenrecht mitgewirkt. Eine Vielzahl aktueller Urteile konnten wir aufgrund der anlegerfreundlichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes gegenüber Banken und Sparkassen hinsichtlich verschwiegener Kickbacks/Provisionen erstreiten. Diese Urteile haben dazu geführt, dass uns viele Gegner bereits außergerichtlich Vergleiche anbieten und wir so zeitnah zufriedenstellende Ergebnisse für unsere Mandanten erzielen können. Wir vertreten seit nunmehr 20 Jahren geschädigte Kapitalanleger aus dem gesamten Bundesgebiet und sind ausschließlich auf Verbraucherseite tätig. Unsere Kanzlei organisiert regelmäßig Informationsveranstaltungen zu diversen Kapitalanlagen und klärt Kapitalanleger über ihre Rechte als Verbraucher auf.
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