Sachwert-Schmiede GmbH im vorläufigen Insolvenzverfahren
http://www.grprainer.com/rechtsberatung/kapitalmarktrecht.html Die Sachwert-Schmiede GmbH ist zahlungsunfähig. Das Amtsgericht Mannheim hat das vorläufige Insolvenzverfahren am 5. November 2015 eröffnet (Az.: 4 IN 896/15).
GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Für die Anleger bedeutet die Insolvenz der Sachwert-Schmiede GmbH, dass sie mehr denn je um ihr Geld fürchten müssen. Ihnen können finanzielle Verluste bis zum Totalverlust des investierten Geldes drohen.
Die Entwicklung bei der Sachwert-Schmiede GmbH kommt nicht überraschend. Schon im September hatte die Finanzaufsicht BaFin dem Unternehmen die Abwicklung des unerlaubt betriebenen Einlagengeschäfts aufgegeben. Auf Grund dieses Bescheids hätte die Sachwert-Schmiede GmbH die angenommenen Gelder unverzüglich an die Anleger zurückzahlen müssen. Da das Unternehmen inzwischen Insolvenzantrag gestellt hat, ist es dazu nicht mehr gekommen. In dieser schwierigen Situation können sich die Anleger an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht kompetenten Rechtsanwalt wenden, der ihre rechtlichen Möglichkeiten prüfen und durchsetzen kann.
Die Anleger konnten der Sachwert-Schmiede GmbH Darlehen gewähren, die diese dann in unterschiedliche Sachwerte investierte. Gleichzeitig verpflichtete sie sich zur unbedingten Rückzahlung der Gelder. Das ist laut BaFin ein erlaubnispflichtiges Einlagengeschäft. Da die Sachwert-Schmiede GmbH die entsprechende Erlaubnis nicht hat, ordnete die Finanzaufsicht die Abwicklung an. Sollte das reguläre Insolvenzverfahren eröffnet werden, müssen die Anleger ihre Forderungen form- und fristgerecht beim zuständigen Insolvenzverwalter anmelden. Mit welcher Insolvenzquote sie rechnen können, hängt dann maßgeblich von der vorhandenen Insolvenzmasse ab. Erfahrungsgemäß reicht diese aber nicht aus, um alle Forderungen der Gläubiger vollauf zu bedienen.
Damit die Anleger nicht auf den drohenden finanziellen Verlusten sitzen bleiben, können möglicherweise Ansprüche auf Schadensersatz geltend gemacht werden. Die Forderungen können sich gegen die Unternehmensverantwortlichen richten. Laut BaFin haben sie ein Einlagengeschäft ohne die notwendige Erlaubnis betrieben. Dadurch könnten sie gegen das Kreditwesengesetz verstoßen und sich auch persönlich schadensersatzpflichtig gemacht haben. Darüber hinaus kann auch geprüft werden, ob die Vermittler schadensersatzpflichtig gemacht werden können. In einem Beratungsgespräch hätten sie Anleger umfassend über die Risiken der Geldanlage aufklären müssen.
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