Der Deutsche Richterbund begrüßte in einer Stellungnahme vom 27. Februar 2015 das von der Bundesregierung geplante Anti-Doping-Gesetz.
Der Gesetzgeber solle dabei aber nicht stehen bleiben: Der Sport bedürfe einer umfassenden gesetzlichen Regelung. Dies sei die logische Konsequenz aus der Entwicklung des professionellen Sports zu einem eigenständischen Wirtschaftszweig mit jährlichen Umsätzen von mehreren Milliarden Euro.
Eine Kontrolle der Entscheidungen von Sportgerichten durch staatliche Gerichte in einem eindeutigen gesetzlichen Rahmen sei nicht nur wünschenswert, sondern auch zur Wahrung der Rechte der betroffenen Athleten erforderlich. Dies gelte auch für Sperren aufgrund von Verstößen gegen Anti-Doping-Vorschriften. Zugleich sieht der Deutsche Richterbund aber Doping als „eher nachrangiges Problem“, wenn man den Regelungsbedarf für den Sport insgesamt in den Blick nehme. Da Sport weltweit betrieben wird, müssten Regelungen nicht nur auf nationaler, sondern auch auf europäischer und internationaler Ebene geschaffen werden.
Seit einiger Zeit diskutieren Experten den gestiegenen gesetzlichen Regelungsbedarf für den Sport. So hatten sich die Sportrechtler Christoph Wüterich und Marius Breucker auf dem Stuttgarter Sportgespräch im Januar 2014 im Interesse der Chancen- und Wettbewerbsgleichheit und der Rechte der Athleten für ein international kodifiziertes Berufsrecht des Sports ausgesprochen. Statt einzelnen, scheinbar isolierten Problemen hinterherzurennen, solle der Gesetzgeber dort, wo das geltende Recht nicht (mehr) genügt, einen geeigneten gesetzlichen Rahmen schaffen. Auf dem Deutschen Richter- und Staatsanwaltstag in Weimar 2014 plädierte Rechtsanwalt Marius Breucker für ein internationales Berufsrecht des Sports, welche die Spezifika des professionellen Sports aufgreife und so den Rahmen für die bewahrenswerte Autonomie der Sportverbände schaffe.
In seiner mehrseitigen detaillierten Stellungnahme nennt der Deutsche Richterbund Beispiele für einen Regelungsbedarf jenseits des Anti-Doping-Kampfes: So müsse das Arbeitsrecht im Sport konsequent zur Anwendung kommen. Denn die Rechtsverhältnisse der Sportler zu ihren Vereinen seien als Arbeitsverträge zu qualifizieren. Der Stuttgarter Sportrechtsanwalt Marius Breucker teilt diese Einschätzung, hält in diesem Punkt aber eine Gesetzesänderung nicht für erforderlich: „Das Arbeitsrecht gilt schon jetzt für alle als Arbeitnehmer tätige Sportler“, so Breucker. Auf dieser Linie hatte jüngst das Arbeitsgericht Mainz entschieden, dass der Arbeitsvertrag des Spielers Heinz Müller beim Bundesligisten FSV Mainz 05 nur dann über einen Zeitraum von mehr als zwei Jahren befristet werden dürfe, wenn hierfür ein sachlicher Grund vorliegt. Da es an einem solchen fehle, gelte der Arbeitsvertrag unbefristet. Der Richterbund qualifiziert in seiner Stellungnahme aber nicht nur das Verhältnis der Sportler zu ihren Vereinen, sondern auch das zu den jeweiligen Sportverbänden als Arbeitsrechtsverhältnis. Dagegen plädiert der Stuttgarter Sportrechtler Marius Breucker dafür, zwischen Mannschaftssportlern und Einzelsportlern und zwischen dem Rechtsverhältnis gegenüber Vereinen und Verbänden zu differenzieren: Während Mannschaftssportler regelmäßig Arbeitnehmer seien, sei dies bei Einzelsportlern nur ausnahmsweise der Fall. Dies gelte jedenfalls, wenn Einzelsportler nicht an einem regelmäßigen Wettkampf- und Trainingsbetrieb eines Vereins teilnehmen, so Marius Breucker. Konsequenterweise müsse auch zwischen dem Rechtsverhältnis des Sportlers zu seinem Verein einerseits und dem Verhältnis zum Verband andererseits unterschieden werden: „Auch wenn der Mannschaftssportler Länderspiele für den Verband absolviert, ist doch im Einzelfall zu prüfen, ob damit schon die für ein Arbeitsverhältnis charakteristische Merkmale der Weisungsgebundenheit und Betriebseingliederung vorliegen“, so der Stuttgarter Anwalt.
Weitere Informationen zu Marius Breucker und zum Thema “ Richterbund: Sport braucht umfassendes Regelwerk “ sind auf
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zu finden.
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