• 21. November 2024

Rechte und Pflichten beim mobilen Arbeiten zu Hause – Verbraucherinformation der ERGO Rechtsschutz Leistungs-GmbH

ByPressemitteilungen

Mrz 30, 2020

Was Arbeitnehmer in Zeiten von Corona wissen sollten

Rechte und Pflichten beim mobilen Arbeiten zu Hause - Verbraucherinformation der ERGO Rechtsschutz Leistungs-GmbH

Wer gerne von zuhause aus arbeiten möchte, sollte das Gespräch mit dem Vorgesetzten suchen. (Bildquelle: ERGO Group)

Viele Betriebe und Konzerne haben ihre Mitarbeiter aufgrund der Corona-Krise in die mobile Arbeit nach Hause geschickt. Welche rechtlichen Vorgaben es hier gibt und worauf Arbeitnehmer achten sollten, weiß Michaela Rassat, Juristin der ERGO Rechtsschutz Leistungs-GmbH.

Rechtlicher Hintergrund

Derzeit sollen die sozialen Kontakte auf ein Mindestmaß beschränkt sein. Damit das auch im beruflichen Umfeld klappt, ermöglichen aktuell viele Firmen ihren Mitarbeitern die Arbeit von zu Hause. „Allerdings haben Arbeitnehmer in Deutschland keinen gesetzlichen Rechtsanspruch auf mobiles Arbeiten“, so Michaela Rassat. Denn grundsätzlich bestimmt der Arbeitgeber den Arbeitsort seines Angestellten. Zudem ist bei manchen Tätigkeiten, beispielsweise in der Produktion, das Arbeiten in den eigenen vier Wänden nicht möglich. „Umgekehrt ist es aber auch so, dass Arbeitgeber ihre Mitarbeiter nicht einfach zum mobilen Arbeiten verpflichten dürfen“, ergänzt die Rechtsexpertin. „Außer es besteht eine entsprechende Absprache im Arbeitsvertrag, an die sich der Mitarbeiter dann natürlich halten muss. Auch eine Betriebsvereinbarung kann die Arbeit von zu Hause vorsehen.“

Jetzt wichtig: Absprachen mit dem Arbeitgeber treffen

Die Corona-Krise konfrontiert viele Betriebe mit dem Thema „mobiles Arbeiten“, in denen dies bisher nicht oder nur eingeschränkt möglich war. In solchen Fällen sind die Rahmenbedingungen meist nicht vertraglich festgehalten oder einheitlich geregelt. „Wichtig sind daher klare Absprachen mit dem Arbeitgeber“, so die Rechtsexpertin. Diese können beispielsweise in einer Zusatzvereinbarung zum Arbeitsvertrag geregelt werden. „Wer gerne in den eigenen vier Wänden arbeiten möchte, dem empfiehlt Rassat, das Gespräch mit dem Vorgesetzten zu suchen und ihm die Gründe zu erläutern. Es ist sicher hilfreich, bereits mit konkreten Vorschlägen in das Gespräch zu gehen. Wie könnte zum Beispiel die Zusammenarbeit mit Kollegen und Vorgesetzten trotz räumlicher Trennung gut funktionieren? Viele Unternehmen haben nun auch betriebliche Regelungen mit den zuständigen Betriebsratsgremien zum mobilen Arbeiten getroffen.

Wichtige Fragen, die geklärt sein sollten

Für die Absprachen und Zusatzvereinbarungen während der Corona-Krise sind folgende Fragen besonders wichtig:
– Welche Arbeits- und Pausenzeiten gelten? Für die täglich zulässige Höchststundenzahl und die Pausen gelten zu Hause die gleichen Grundregeln aus dem Arbeitszeitgesetz wie im Büro. Häufig gilt laut Arbeitsvertrag beim mobilen Arbeiten die Vertrauensarbeitszeit. Das heißt, der Arbeitnehmer muss die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit leisten, ohne dass der Vorgesetzte dies kontrolliert. Dabei ist es ratsam, sich an vorab vereinbarte Zeiten zu halten, damit die Kollegen wissen, wann sie den Mitarbeiter erreichen können.
– Wenn der Arbeitnehmer Kinder hat: Wie können Arbeit und Kinderbetreuung am besten aufgeteilt werden? Wer zusätzlich zur Arbeit seine Kinder betreuen muss, sollte auch dies ansprechen und nach Möglichkeit die Arbeitszeiten entsprechend anpassen. Um dann auch wirklich störungsfrei arbeiten zu können, hilft ein Stundenplan, in dem die Eltern mit den Kindern die Spiel- und Arbeitszeiten festlegen.
– Müssen Arbeitnehmer ihre eigenen Arbeitsgeräte wie PC oder Laptop nutzen oder stellt der Arbeitgeber Geräte bereit? Je nach Job kann unter Umständen eine besondere technische Ausstattung oder Software erforderlich sein, um alle beruflichen Aufgaben von zu Hause aus lösen zu können. In vielen Fällen möchten Arbeitgeber auch aus Sicherheitsgründen nicht, dass die Arbeit auf dem privaten Laptop erfolgt oder darauf wichtige Kunden- und Unternehmensdaten gespeichert werden.
– Wer kümmert sich um die Einrichtung des heimischen Arbeitsplatzes, wozu beispielsweise Laptop, Internetzugang oder Telefon gehören, und wer übernimmt die Kosten? Bei klassischen Telearbeitsplätzen übernimmt dies der Arbeitgeber. In Zeiten von Corona ist dies oft auf die Schnelle nicht möglich. Viele Arbeitnehmer sind aber auch ohnehin mit einem Laptop und einem Handy ausgestattet. In den letzten Jahren bürgerte sich zudem immer mehr die Variante „Bring Your Own Device“ ein. Eine klare Vereinbarung bewahrt vor Missverständnissen.
– Welche Regeln bezüglich Datenschutz und Datensicherheit müssen die Mitarbeiter beachten? Dies betrifft einerseits den Schutz persönlicher Daten von Kunden und Mitarbeitern nach der DSGVO, andererseits aber auch die Sicherheit von sensiblen Daten des Betriebes. Es muss sichergestellt sein, das diese nicht nach außen dringen können. Hier sind technische Lösungen wie etwa die Einrichtung einer VPN-Verbindung möglich.

Unfallschutz Zuhause

Grundsätzlich gilt bei Unfällen, die während der Arbeit in den eigenen vier Wänden geschehen, der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Allerdings erstreckt er sich nur auf die Tätigkeiten, die im sachlichen Zusammenhang mit dem Beschäftigungsverhältnis stehen. Das bedeutet: „Unfälle am heimischen Schreibtisch, die anlässlich der Arbeitsverrichtung passieren, sind versichert. Beispielsweise, wenn der Arbeitnehmer über ein Computerkabel stolpert oder ihm ein schwerer Ordner auf den Fuß fällt“, erläutert Rassat. Auch Dienstreisen oder Wege vom mobilen Arbeitsplatz zum Unternehmen sind versichert. Verlässt der Mitarbeiter jedoch den heimischen Arbeitsplatz und betritt seinen privaten Bereich, etwa um sich einen Kaffee zu holen, erlischt der Versicherungsschutz und greift erst wieder beim erneuten Betreten des Arbeitszimmers beziehungsweise -bereichs. „Bei einem Unfall auf dem Weg zur Toilette oder in die Küche besteht also kein gesetzlicher Unfallschutz, da diese Handlungen im Wesentlichen dem privaten Lebensbereich zuzuordnen sind“, erklärt die Rechtsexpertin. Nur wer mit einer zusätzlichen privaten Unfallversicherung vorgesorgt hat, ist in diesen Fällen abgesichert.
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