• 27. November 2024

Rabattforderungen und das Kartellrecht

ByPressemitteilungen

Mrz 11, 2020

Rabattforderungen und das Kartellrecht

Rabattforderungen und das Kartellrecht

Das Bundeskartellamt hat Lieferanten vor unverhältnismäßigen Rabattforderungen geschützt. Eine Möbelhauskette musste dabei erkennen, dass das Kartellrecht ihren Forderungen Grenzen setzen kann.

Unternehmen dürfen ihre Marktmacht nicht missbrauchen und ihre Lieferanten unter Druck setzen, um selbst ungerechtfertigte Vorteile zu erlangen. Das hat der BGH beispielsweise bei den sog. „Hochzeitsrabatten“ entschieden. Hier hatte eine Supermarktkette Rabatte und andere Vergünstigungen von seinen Lieferanten gefordert, nachdem sie zahlreiche Filialen eines Discounters übernommen hatte. Damit habe das Unternehmen seine Marktmacht missbraucht, entschied der BGH im Januar 2018 (Az.: KVR 3/17), erklärt die Wirtschaftskanzlei MTR Rechtsanwälte https://www.mtrlegal.com/.

Ähnlich verhielt es sich nun bei einer Möbelhauskette. Hier konnte das Bundeskartellamt die Kette überzeugen, Abstand von seiner pauschalen Forderung eines Jubiläumsrabatts gegenüber seinen Lieferanten zu nehmen und dadurch ggf. gegen Kartellrecht zu verstoßen. Stattdessen wurde der Rabatt nun mit jedem Lieferanten individuell verhandelt.

Wie das Bundeskartellamt am 27. Februar 2020 mitteilte, könnten die ursprünglichen Forderungen nach einem Sonderrabatt gegenüber kleineren und mittleren Möbelherstellern missbräuchlich gewesen sein. Auch wenn solche Rabatte nicht grundsätzlich verboten seien, müsse aber den Lieferanten, die von ihrer Lieferbeziehung zu der Möbelhauskette abhängig sind, auch eine angemessene Gegenleistung angeboten werden, z.B. in Form zusätzlicher Ausstellungsfläche oder Listungsgarantie. Gerade kleine und mittlere Unternehmen sollten durch das sog. „Anzapfverbot“ geschützt werden und damit letztlich auch die Vielfalt für den Verbraucher gewahrt bleiben.

Statt einer pauschalen Rabattforderung hat die Möbelhauskette die Jubiläumsrabatte mit ihren Lieferanten nun individuell vereinbart. Nach Angaben des Bundeskartellamts seien die Rabatte dadurch im Schnitt deutlich niedriger ausgefallen als ursprünglich gefordert. Zudem seien auch Gegenleistungen vereinbart worden.

Die Vereinbarungen wurden sämtlich dem Bundeskartellamt vorgelegt, das keine weiteren Bedenken mehr geltend gemacht hat. Entsprechend wird das Amt nun auch keine Entscheidung zu den ursprünglichen Rabattforderungen mehr treffen.

Unternehmen dürfen ihre Marktmacht nicht missbrauchen, da dann schnell ein Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht oder Kartellrecht vorliegen kann. Derartige Verstöße können streng sanktioniert werden. Im Kartellrecht erfahrenen Rechtsanwälte können beraten.

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