• 22. Dezember 2024

Poststreik: wie lassen sich wichtige Fristen trotzdem einhalten?

ByPressemitteilungen

Jun 11, 2015

Ein Beitrag von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht Berlin und Essen.

Es geht weiter mit den Streiks. Nach Bahnstreik und Kitastreik geht es nun also mit dem Poststreik weiter. Dieser wiederum birgt nun aber auch noch in anderer Hinsicht als die bisherigen Streiks Probleme. Es stellt sich nun nämlich die Frage, wie dennoch wichtige Fristen, etwa bei einer Kündigung, eingehalten werden können.

Schriftform nicht vorgeschrieben – keine Probleme:

In solchen Fällen, in denen die Schriftform nicht zwingend erforderlich ist, bestehen vergleichsweise wenige Probleme. Etwaige Widerrufe oder Kündigungen können hier auch per E-Mail oder Fax gesendet werden. Allein der Nachweis des Zugangs kann in solchen Fällen problematisch werden. Beim Widerrufsrecht im Rahmen von Onlinekäufen dagegen ist es ausreichend, wenn die Ware sowie der Widerruf innerhalb der 14-Tages-Frist versendet werden. Der Zeitpunkt des Zugangs beim Empfänger ist dann nicht entscheidend.

Schriftform vertraglich oder gesetzlich vorgeschrieben (Arbeitsvertrag, Mietvertrag, Kaufvertrag etc.):

Schwieriger stellt sich die Sache dar, wenn die Schriftform etwa bei einer Kündigung vorgeschrieben ist. Unabhängig vom Poststreik ist es hier fahrlässig, wenn man solche Schreiben einfach per Brief versendet. Einschreiben bieten ebenfalls keine Sicherheit, denn solche werden unter Umständen erst zu spät vom Empfänger abgeholt. Das ist besonders problematisch, denn alle Fehler oder Unklarheiten, die hier auftreten, gehen letztlich zulasten des Erklärenden. Der Beweis des bloßen Absendens eines Briefs ist allein nie ausreichend. Daher genügt es auch nicht, wenn ein Zeuge den Einwurf des Briefes in den Postkasten bestätigen kann. Damit wird nämlich noch nicht der Zugang des Schreibens beim Empfänger bezeugt.
Hier empfiehlt sich immer eine Zustellung per Boten. Bote können grundsätzlich auch Freunde und Bekannte, ja sogar Verwandte sein. Sie müssen später als Zeuge den Zugang bestätigen können. Das bedeutet, dass sie bestätigen können müssen, dass das Schreiben entweder dem Empfänger persönlich übergeben worden oder in dessen Machtbereich (Briefkasten) gelangt ist.

Fazit: Poststreik führt eigentlich nicht zu Besonderheiten

Wer schriftlich kündigen muss, sollte sich ohnehin niemals der Post bedienen. Sicher ist hier nur die Zustellung per Boten. Wer nicht schriftlich kündigen muss, sollte sich auch nicht der Post bedienen, da ihm dann jeder Nachweis eines Zugangs fehlt. Hier ist Fax und Mail in jedem Fall sicherer. Zwar kann auch hier der Empfänger den Zugang bestreiten, in der Praxis erfolgt das aber nicht so oft, da allgemein der Glaube vorherrscht, ein Sendebericht würde für den Nachweis des Zugangs ausreichen.

10.6.2015

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