• 22. Dezember 2024

Patrick Stach über die Zertifikatspflicht bei der Arbeit

ByPressemitteilungen

Jun 27, 2022

Rechtsanwalt Patrick Stach über die neue Zertifikatspflicht am Arbeitsplatz, die im September 2021 im Rahmen der Corona-Pandemie eingeführt wurde.

Patrick Stach über die Zertifikatspflicht bei der Arbeit

Patrick Stach

Als Rechtsanwalt musste sich Patrick Stach in den vergangenen Monaten im Zuge der Corona-Pandemie mit einigen neuen Rechtsfragen befassen. Neben steuerrechtlichen Fragen, die beispielsweise Pendler zwischen der Schweiz und dem Ausland betreffen und Rechtsfällen bezüglich der Kurzarbeit, bereitet auch die vor einiger Zeit neu eingeführte Zertifikatspflicht in der Schweiz Kopfzerbrechen.

Verzeichnis:
– Was bedeutet die Zertifikatspflicht?
– Wer ist von der Zertifikatspflicht betroffen?
– Wer trägt die Kosten für das Zertifikat?
– Kann der Arbeitgeber seinen Angestellten kündigen, wenn sie sich nicht an die Schutzmassnahmen halten?
– Kann der Arbeitgeber eine Impfpflicht verlangen?

WAS BEDEUTET ZERTIFIKATSPFLICHT?

Bei dem Covid-Zertifikat handelt es sich um einen Nachweis für Personen ab 16 Jahren, wodurch nach-gewiesen werden kann, ob eine Covid-19-Impfung, Genesung oder ein negativer Test vorliegt. Im Co-vid-Zertifikat sind persönliche Angaben wie Name, Geburtsdatum sowie Informationen zur erfolgten Covid-19-Impfung vermerkt. Die Schweizer Eidgenossenschaft garantiert mittels eines QR-Codes Fälschungssicherheit und die Echtheit des Covid-Zertifikats. Laut Patrick Stach können Arbeitgeber das Vorlegen eines solchen Zertifikats von ihren Mitarbeitern verlangen, müssen für die Durchsetzung einer Zertifikatspflicht allerdings einige konkrete Vorgaben beachten.

WER IST VON DER ZERTIFIKATSPFLICHT BETROFFEN?

Patrick Stach erklärt, dass sich die Zertifikatspflicht in erster Linie auf die Innenräume von Gastronomie, Kultur- und Freizeiteinrichtungen sowie Veranstaltungen bezieht. Der Arbeitgeber kann in diesen Innen-räumen ein Covid-Zertifikat von seinen Angestellten verlangen. Patrick Stach betont allerdings, dass es im Zusammenhang mit dem Zertifikat nicht zu einer Bevorteilung oder Diskriminierung zwischen geimpften, genesenen und ungeimpften Arbeitnehmern kommen darf.

WER TRÄGT DIE KOSTEN FÜR DAS ZERTIFIKAT?

Die Einführung einer Corona-Zertifikatspflicht am Arbeitsplatz obliegt dem Arbeitgeber, der laut Rechtsanwalt Patrick Stach auch die damit verbundenen Kosten tragen muss. Schliesslich ist es Sache des Arbeitgebers, welche Massnahmen er zum Schutz gegen die Corona-Pandemie ergreifen möchte. Eine Ausnahme bildet das von Bund finanzierte repetitive Testen. Hier muss der Arbeitgeber nicht für die entstehenden Kosten aufkommen. Auch die Kosten für das Maske-Tragen oder Home-Office von Personen ohne Zertifikat muss der Arbeitgeber nicht übernehmen.

KANN DER ARBEITGEBER SEINEN ANGESTELLTEN KÜNDIGEN, WENN SIE SICH NICHT AN DIE SCHUTZMASSNAHMEN HALTEN?

Laut Patrick Stach ist eine Kündigung in diesem Fall durchaus rechtskräftig. Bezüglich der Konsequenzen gibt es allerdings nach wie vor Unklarheiten. Der Arbeitnehmer darf die Entscheidung anfechten, woraufhin das Gericht wiederrum zum Schluss kommen kann, dass die erfolgte Kündigung missbräuchlich ist. Das Arbeitsverhältnis würde in diesem Fall zwar enden, jedoch müsste der Arbeitgeber dem Gekündigten unter Umständen eine Entschädigungszahlung zusprechen. Aus diesem Grund rät Patrick Stach seinen Mandanten, vor einer Kündigung lieber andere Optionen in Erwägung zu ziehen.

KANN DERE ARBEITGEBER EINER IMPFPFLICHT VERLANGEN?

Hier kommt es laut Patrick Stach auf die konkrete Situation an. Unter gewissen Umständen kann der Arbeitgeber tatsächlich eine Impfpflicht festlegen, sofern eine konkrete, hohe Gefahr für die Gesundheit von Mitarbeitern oder Dritten besteht. Ist dies nicht der Fall, ist eine Impfpflicht auch nicht zulässig, erklärt der St. Gallener Rechtsanwalt.

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– Unsere Rechtsanwälte sind Mitglieder des Schweizerischen Anwaltsverbandes und im Anwaltsregister und im Register der Notare des Kantons St.Gallen eingetragen.
– Unsere Kanzlei wurde von der SIX Exchange Regulation als sachkundige Vertreterin nach Art. 43 Kotierungsreglement in den Produktbereichen Aktien (inkl. Partizipations- und Genussscheine), Hinterlegungsscheine und kollektive Kapitalanlagen anerkannt.
– Unsere Kanzlei wurde von der BX Swiss AG als Listing Partner in sämtlichen Produktbereichen anerkannt.
– Stach Rechtsanwälte AG wurde in der BILANZ Liste der Top Anwaltskanzleien der Schweiz 2019 im Rechtsgebiet „Private Equity und Venture Capital“ ausgezeichnet.

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Patrick Stach
Poststrasse 17
9001 St. Gallen
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