Ein Beitrag von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht Berlin und Essen.
Einige Arbeitnehmer haben den Wunsch, neben ihrem Hauptjob noch anderweitig tätig zu werden – entweder für einen anderen Arbeitgeber oder sogar selbständig. Was gilt es dabei zu beachten?
Nebentätigkeit trotz Verweigerung des Arbeitgebers: Grundsätzlich haben Arbeitnehmer einen Anspruch darauf, dass der Arbeitgeber ihre Nebentätigkeit genehmigt (s. Teil 1). Wenn der Arbeitgeber diese Genehmigung nun rechtswidrig verweigert, darf man als Arbeitnehmer die Nebentätigkeit trotzdem ausüben, ohne rechtliche Sanktionen befürchten zu müssen (BAG Beschluss v. 13.05.2015 – 2 ABR 38/14). Es empfiehlt sich aber, vorher gerichtlich klären zu lassen, dass die Verweigerung wirklich rechtswidrig war.
Begründete Verweigerung des Arbeitgebers: Durfte der Arbeitgeber seine Zustimmung zur Nebentätigkeit ausnahmsweise verweigern, droht dem Arbeitnehmer eine Abmahnung und im Wiederholungsfall eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses, wenn er die Nebentätigkeit trotzdem ausübt. Hat man sich über ein Wettbewerbsverbot hinweggesetzt, können in extremen Fällen sogar Schadensersatzansprüche des Arbeitgebers drohen.
Risiken für Arbeitnehmer: Im Arbeitsverhältnis spielen persönliche Faktoren eine deutlich größere Rolle als in vielen anderen Rechtsbeziehungen. Wie der Arbeitgeber auf den Wunsch, Nebentätigkeiten nachzugehen, reagiert, ist daher oftmals nur schwer vorherzusehen. Rechtlich mag er dagegen nichts unternehmen können, ihr Standing im Unternehmen könnte aber unter Umständen darunter leiden.
Antrag auf Genehmigung einer Nebentätigkeit: Damit Ihr Arbeitgeber in der Lage ist zu überprüfen, ob durch Ihre Nebentätigkeit betriebliche Belange beeinträchtigt werden, sollte Ihr Antrag im Mindestumfang folgende Angaben enthalten:
– Beschreibung der Nebentätigkeit
– Hinweis, dass es sich um eine selbständige Tätigkeit handelt
– Ausübungsbeginn und ggf. -zeitraum
– Umfang und Verteilung der voraussichtlichen Wochenstunden
Was tun, wenn der Arbeitgeber zu Unrecht die Erlaubnis verweigert? Zum einen kann der Arbeitnehmer die Nebentätigkeit einfach durchführen. Wenn er sich bei der Beantwortung der Frage nach der Berechtigung allerdings irrt, kann dies zu einer Abmahnung und bei Fortsetzung zu einer (fristlosen) Kündigung führen. Sinnvoller ist es in der Regel, die Frage der Zulässigkeit der Nebentätigkeit zunächst (notfalls gerichtlich) klären zu lassen.
Stiftung Warentest: Die Fachanwälte für Arbeitsrecht Volker Dineiger und Alexander Bredereck sind die Autoren des Ratgebers „Arbeitsrecht“ der Stiftung Warentest.
14.7.2016
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