Ein Beitrag von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Berlin und Essen.
Arbeitgeber geben in einer Kündigung in der Regel keine Begründung an. Arbeitnehmer sind daher oftmals ratlos, wenn sie eine Kündigung erhalten haben. Der Arbeitgeber wird zumeist einfach eine ordentliche Kündigung zu einem bestimmten Termin aussprechen, hilfsweise zum nächst zulässigen Termin.
Kündigung bedarf keiner Begründung für Wirksamkeit:
Arbeitgeber müssen Kündigungen im Arbeitsrecht in der Regel nicht mit einer Begründung versehen. Nur wenn ausnahmsweise ein spezieller Tarifvertrag eine ausdrückliche Begründung verlangt, gilt etwas anderes. Das heißt allerdings nicht, dass der Arbeitgeber keinen Kündigungsgrund braucht.
Arbeitgeber braucht Kündigungsgrund (Ausnahme Kleinbetrieb):
Der Arbeitgeber muss zwar den Kündigungsgrund in der Kündigung selbst nicht nennen, er braucht aber in der Regel einen der gesetzlich anerkannten Gründe. Einzige Ausnahme sind Kleinbetriebe, in denen regelmäßig nicht mehr als zehn Mitarbeiter beschäftigt werden. Ansonsten muss der Arbeitgeber spätestens im Kündigungsschutzprozess die Kündigungsgründe darlegen und beweisen. Wenn ihm das nicht gelingt, ist die Kündigung dadurch unwirksam.
Arbeitnehmer müssen Dreiwochenfrist beachten:
Damit es aber überhaupt dazu kommt, dass die Kündigung im Rahmen eines Prozesses auf ihre Wirksamkeit überprüft wird, müssen Arbeitnehmer innerhalb von drei Wochen Kündigungsschutzklage vor dem zuständigen Arbeitsgericht erheben. Wenn der Arbeitnehmer diese Frist nicht einhält, kann er später kaum noch wirksam gegen die Kündigung vorgehen und auch keine Abfindung mehr erzielen.
Höheres Risiko bedeutet höhere Abfindung:
Die Berechnung der Abfindung erfolgt in der Praxis oftmals pauschal nach dem sog. Haussatz des Arbeitsgerichts (ein halbes Bruttomonatsgehalt pro Beschäftigungsjahr). Eigentlich ist diese weit verbreitete Methode aber völlig ungeeignet. In Wirklichkeit geht es nämlich um eine Abwägung der Risiken des Arbeitnehmers, die Kündigungsschutzklage zu verlieren, gegen die Risiken des Arbeitgebers den Arbeitnehmer zurücknehmen zu müssen. Dazu kommt noch der Grad der Abneigung dieses notfalls doch in Kauf zu nehmen. Sprich, der Arbeitgeber, der den Arbeitnehmer auf gar keinen Fall und unter keinen denkbaren Umständen wieder im Betrieb sehen will, wird eine weitaus höhere Abfindung zahlen, als der Arbeitgeber der zu Not mit den Folgen einer unwirksamen Kündigung, also der Rückkehr des Arbeitnehmers leben kann.
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Wer wir sind:
Die Rechtsanwälte und Fachanwälte für Arbeitsrecht Volker Dineiger und Alexander Bredereck sind seit vielen Jahren schwerpunktmäßig im Bereich Kündigungsschutz tätig. Gemeinsam haben sie das Handbuchs Arbeitsrecht der Stiftung Warentest verfasst.
11.5.2016
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