MPC Santa-P-Schiffe 1: MS Santa Regina und MS Santa Regula offenbar verkauft
http://www.grprainer.com/MPC-Schiffsfonds.html Die Schiffe MS Santa Regina und MS Santa Regula aus dem insolventen Flottenfonds MPC Santa-P-Schiffe 1 wurden offenbar verkauft, berichtet „Fonds professionell online“.
GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Für den Flottenfonds MPC Santa-P-Schiffe 1 wurde bereits im vergangenen Sommer Insolvenzantrag gestellt. Nun wurden offenbar zwei Containerschiffe aus dem Dachfonds verkauft: die MS Santa Regula und MS Santa Regina. Für die Containerschiffe MS Santa Patricia und MS Santa Priscilla aus dem Flottenfonds wurden schon 2014 bzw. 2013 Insolvenzanträge gestellt.
Auch wenn nun zwei Containerschiffe aus dem Flottenfonds verkauft wurden, müssen die Anleger nach wie vor mit finanziellen Verlusten bis hin zum Totalverlust rechnen. Allerdings haben die Anleger noch die Möglichkeit, Schadensersatzansprüche geltend zu machen. Da aber bereits die Verjährung drohen oder schon eingesetzt haben könnte, sollten die Anleger nicht mehr lange warten. Zur Geltendmachung ihrer Forderungen können sie sich an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht versierten Rechtsanwalt wenden.
Schadensersatzansprüche können z.B. aus einer fehlerhaften Anlageberatung entstanden sein. Denn im Beratungsgespräch hätten die Anleger auch umfassend über die Risiken ihrer Kapitalanlage aufgeklärt werden müssen. Darüber hinaus gilt der Grundsatz, dass die Geldanlage auch zum Risikoprofil des Anlegers passen muss. Heißt: Eine spekulative Kapitalanlage wie beispielsweise Schiffsfonds darf nicht an sicherheitsorientierte Anleger, die in ihre Altersvorsorge investieren wollen, vermittelt werden. Erfahrungsgemäß wurden die Risiken in den Beratungsgesprächen häufig nicht ausreichend oder verharmlosend dargestellt. Trotz des Totalverlust-Risikos wurden die Anteile an Schiffsfonds auch an sicherheitsorientierte Anleger vermittelt.
Darüber hinaus hätten die vermittelnden Banken auch ihre Rückvergütungen nicht verschweigen dürfen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs müssen diese sog. Kick-Backs offen gelegt werden, damit der Anleger eine Möglichkeit hat, das Provisionsinteresse der Banken zu erkennen. Bei Kenntnis der Rückvergütungen wäre eine Beteiligung möglicherweise nicht zu Stande gekommen.
Wurden die Risiken oder Kick-Backs verschwiegen, kann Schadensersatz geltend gemacht werden. Ob Beratungsfehler vorliegen, muss immer im Einzelfall geprüft werden.
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