Bereits seit dem 21.11.2014 besteht ein gemeinsames Konzept von Bund und Ländern zur umfassenden Modernisierung des Besteuerungsverfahrens. Insbesondere sollten unter verstärktem Einsatz von modernen Informations- und Kommunikationstechnologien die Kommunikationsprozesse und Arbeitsabläufe strukturell neu gestaltet, das steuerliche Massenverfahren optimiert und die Aufgaben der Steuerverwaltung nachhaltig, effektiv und wirtschaftlicher erfüllt werden. Die im Gesetzentwurf der Bundesregierung vorgesehenen Maßnahmen betreffen insbesondere drei Handlungsfelder:
– Steigerung der Wirtschaftlichkeit und Effizienz durch stärkeren IT-Einsatz und zielgenaueren Ressourceneinsatz,
– vereinfachte Handhabbarkeit des Besteuerungsverfahrens, mehr Serviceorientierung und Nutzerfreundlichkeit,
– Anpassung der rechtlichen Grundlagen an die neuen Herausforderungen.
Heute beschäftigen wir uns mit den Regelungen für die verstärkte Nutzung von elektronischen Daten
Die elektronische Übermittlung von Daten durch Dritte enthält ein erhebliches Vereinfachungspotenzial sowohl für die Finanzverwaltung als auch für die Steuerpflichtigen.
Dies gilt zB für die Lohnsteuerdaten des Arbeitgebers, des Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung, der Krankenversicherungen oder der Banken. Entsprechende Pflichten zur elektronischen Datenübermittlung waren bereits in verschiedenen Regelungen des Steuerrechts vorgesehen. Der jetzige Gesetzesentwurf schafft nun eine Generalnorm für die elektronische Datenübermittlung, um die Rechtsanwendung insgesamt zu vereinheitlichen und eine Art Rahmenregelung für künftige Datenübermittlungen zu schaffen.
In § 93c Abs. 1 AO-E wird bestimmt, dass die relevanten Daten regelmäßig bis Ende Februar des auf den Besteuerungszeitraum folgenden Jahres zu übermitteln sind. Daneben wird bestimmt welche Pflichten die mitteilungspflichtigen Stellen haben. So ist der Steuerpflichtige in geeigneter Form über die übermittelten oder die zu übermittelnden Daten durch die übermittelnde Stelle zu informieren (§ 93c Abs. 1 Nr. 3 AO-E). Mit Zustimmung des Steuerpflichtigen kann diese Information auch in elektronischer Form erfolgen. Nach § 93c Abs. Nr. 4 AO-E sind die übermittelten Daten und die zugrunde liegenden Unterlagen von der übermittelnden Stelle bis zum Ablauf des siebten auf den Besteuerungszeitraum folgenden Jahres aufzubewahren. Den zuständigen Finanzbehörden werden nach § 93c Abs. 4 AO-E auch Ermittlungs- und Kontrollrechte eingeräumt, um zu überprüfen, ob die übermittelnden Stellen ihren Pflichten nach der Regelung nachkommen.
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