Lloyd Flottenfonds VII: MS Patricia Schulte im vorläufigen Insolvenzverfahren
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Einen unruhigen Jahreswechsel erleben die Anleger des Lloyd Flottenfonds VII: Die Gesellschaft des Containerschiffs MS Patricia Schulte ist insolvent.
GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Der Lloyd Flottenfonds VII steckt in wirtschaftlichen Schwierigkeiten. Der Dachfonds bewirtschaftet das Containerschiff MS Patricia Schulte und den Tanker MT Hamburg. Das Amtsgericht Niebüll hat am 28. Dezember 2015 das vorläufige Insolvenzverfahren über die Gesellschaft der MS Patricia Schulte eröffnet (Az.: 5 IN 121/15).
Nicht zum ersten Mal erleben die Anleger des Lloyd Flottenfonds VII wirtschaftliche Schwierigkeiten. Schon 2013 wurden im Zuge eines Sanierungskonzepts bereits ausgezahlte Ausschüttungen von den Anlegern zurückgefordert. Diesmal ließ sich die Insolvenz der Gesellschaft der MS Patricia Schulte offenbar nicht mehr vermeiden. Anleger müssen sich nun auf finanzielle Verluste einstellen.
Damit die Anleger nicht auf dem Schaden sitzen bleiben, können sie ihre rechtlichen Möglichkeiten überprüfen lassen. Dazu können sie sich an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht kompetenten Rechtsanwalt wenden. Dieser kann auch prüfen, ob Ansprüche auf Schadensersatz geltend gemacht werden können. Da der Schiffsfonds bereits 2005 aufgelegt wurde, sollten Anleger umgehend handeln, da die Verjährung der Ansprüche drohen könnte.
Grundlage für Schadensersatzansprüche kann eine fehlerhafte Anlageberatung sein. In den Beratungsgesprächen wurden Schiffsfonds häufig als sichere und renditestarke Geldanlage dargestellt. Tatsächlich erwerben die Anleger aber in der Regel unternehmerische Beteiligungen und stehen damit auch im Risiko, das bis zum Totalverlust der Einlage reichen kann. Das bekamen schon etliche Anleger bei den zahlreichen Insolvenzen von Schiffsfonds in den vergangenen Jahren zu spüren. In den Beratungsgesprächen hätten sie umfassend über die Risiken aufgeklärt werden müssen. Erfahrungsgemäß ist diese Aufklärung in vielen Fällen gar nicht oder nur unzureichend erfolgt, so dass Ansprüche auf Schadensersatz geltend gemacht werden können.
Das gilt auch, wenn die vermittelnde Bank ihre Rückvergütungen verschwiegen hat. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs müssen diese sog. Kick-Backs zwingend offen gelegt werden, damit der Anleger das Provisionsinteresse der Bank erkennen kann.
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