• 27. Dezember 2024

LG München: Persönliche Haftung des Geschäftsführers bei Markenrechtsverletzungen

ByPressemitteilungen

Aug 23, 2019

LG München: Persönliche Haftung des Geschäftsführers bei Markenrechtsverletzungen

LG München: Persönliche Haftung des Geschäftsführers bei Markenrechtsverletzungen

Begeht einer GmbH eine Markenrechtsverletzung kann ihr alleiniger Geschäftsführer auch persönlich dafür haften. Das hat das LG München mit Urteil vom 9. Juli 2019 entschieden (Az.: 33 O 11904/18).

Geschäftsführer einer GmbH sind einem großen persönlichen Haftungsrisiko ausgesetzt. Sie können bei Verletzung ihrer Pflichten nicht nur gegenüber der Gesellschaft schadensersatzpflichtig sein, sondern auch gegenüber Dritten, erklärt die Wirtschaftskanzlei MTR Rechtsanwälte. Dies wird auch durch ein aktuelles Urteil des Landgerichts München deutlich. Demnach kann der Geschäftsführer für eine Markenrechtverletzung der GmbH persönlich haftbar gemacht werden.

In dem zu Grunde liegenden Fall machte ein Konzern gegen die GmbH und ihren Geschäftsführer u.a. Ansprüche auf Unterlassung, Schadensersatz, Löschung und Kostenerstattung geltend. Der Konzern ist Inhaber verschiedener Marken mit dem prägenden Bestandteil „M“. Die GmbH war ebenfalls Inhaberin zweier M-Marken. Der Konzern hatte beim DPMA zunächst Verfallsanträge gegen beide Marken gestellt, die Gesellschaft und ihren Geschäftsführer abgemahnt und schließlich Klage erhoben. Das M-Logo des Konzerns verfüge über durchschnittliche Kennzeichnungskraft und Unterscheidungskraft.

Die Klage stützte sich darauf, dass der Verbraucher aufgrund des Bekanntheitsgrads die Marken verwechseln oder unternehmerische Zusammenhänge vermuten könnte. Dadurch liege ein Verstoß gegen Wettbewerbsrecht vor.

Die Klage hatte weitgehend Erfolg. Das LG München stellte fest, dass auch bei durchschnittlicher Kennzeichnungskraft Verwechslungsgefahr zwischen den Zeichen bestehe. Außerdem hafte der GmbH-Geschäftsführer auch persönlich für die Markenrechtsverletzung.

Die persönliche Verantwortlichkeit des Geschäftsführers als Täter oder Teilnehmer setze voraus, dass er als gesetzlicher Vertreter entweder an der Markenrechtsverletzung durch positives Tun beteiligt war oder sie aufgrund der Garantenstellung hätte verhindern müssen. Von einer Verantwortlichkeit als Täter oder Teilnehmer könne auch dann ausgegangen werden, wenn es um Maßnahmen der Gesellschaft geht, die typischerweise auf Geschäftsführerebene entschieden werden. Dann könne davon ausgegangen werden, dass die jeweilige Maßnahme von dem gesetzlichen Vertreter veranlasst wurde. Dies sei hier der Fall, so das LG München.

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