• 22. Dezember 2024

Kündigungspläne bei Gigaset (Teil 2) – Hinweise für Arbeitnehmer zur Kündigungsschutzklage

ByPressemitteilungen

Apr 1, 2016

Ein Beitrag von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Berlin und Essen.

Kündigungspläne bei Gigaset (Teil 2) - Hinweise für Arbeitnehmer zur Kündigungsschutzklage

Arbeitsrecht

Wie berichtet, plant die Firma Gigaset einen massiven Stellenabbau. Dieser geht nun wohl in die Umsetzung. Mitarbeiter müssen sich entscheiden, ob sie in eine Transfergesellschaft wechseln oder eine Kündigung bekommen.

Kündigungsschutzklage auch bei Sozialplan lohnenswert

Alleine aufgrund eines bestehenden Sozialplans zwischen dem Betriebsrat und dem Arbeitgeber verzichten viele Arbeitnehmer darauf, eine Kündigungsschutzklage zu erheben. Dabei lohnt sich eine Kündigungsschutzklage auch in diesem Fall fast immer. Das gilt auch für den Fall, dass im entsprechenden Sozialplan sog. Turboprämien oder Speedprämien dafür enthalten sind, dass der Arbeitnehmer auf eine Kündigungsschutzklage verzichtet. Viele Arbeitgeber zahlen nämlich auch bei einem späteren Vergleich noch die Turboprämie. Zudem lassen sich die Ansprüche aus dem Sozialplan verbindlich festklopfen. Mit dem Titel vom Arbeitsgericht kann dann vollstreckt werden.

Wenn Arbeitnehmer von einer Kündigungsschutzklage absehen, kann es später leicht zum Streit über die Höhe der Sozialplanabfindung oder sonstige Modalitäten kommen, wie den Inhalt des Arbeitszeugnisses, Urlaubsabgeltungsansprüche, Prämien, Weihnachtsgeld usw. Arbeitnehmer, die Kündigungsschutzklage erheben, können sämtliche Ansprüche im Rahmen der Kündigungsschutzklage und eines hier abzuschließenden Vergleichs vor dem Arbeitsgericht verbindlich klären lassen.

Frist für Kündigungsschutzklage – drei Wochen nach Zugang der Kündigung

Die Kündigungsschutzklage muss innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung beim Arbeitnehmer vor dem zuständigen Arbeitsgericht erhoben werden. Wenn man diese Frist verstreichen lässt, kann man gegen die Kündigung in aller Regel nicht mehr wirksam vorgehen. Ist auch eine Weiterbeschäftigung beim Arbeitgeber nicht zu erwarten oder auch gar nicht gewollt, so können Arbeitnehmer im Wege der Kündigungsschutzklage zumindest die maximalen finanziellen Leistungen herausholen. Ein Verzicht auf eine Kündigungsschutzklage bedeutet somit in der Regel einen Verzicht auf Geld. Das gilt auch dann, wenn der Arbeitnehmer nicht rechtsschutzversichert ist. Es gibt verschiedene Möglichkeiten, eine Kündigung anzugreifen. Arbeitgeber können etwa Fehler bei einer Sozialauswahl machen. Jedenfalls gibt es eine erhebliche Unsicherheit aufseiten des Arbeitgebers, die dazu führt, dass dieser oftmals dazu bereit ist, zusätzliche Leistungen im Rahmen eines Vergleichs anzubieten. Diese Möglichkeiten können Arbeitnehmer nur dann für sich nutzen, wenn sie eine Kündigungsschutzklage erheben.

Sozialversicherungsrechtliche Nachteile beachten

Bevor es überhaupt zu Umstrukturierungsmaßnahmen kommt, versuchen Arbeitgeber oftmals schon, Arbeitnehmer zu einer einvernehmlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu bewegen, indem sie ihnen etwa großzügige Abfindungen anbieten. Wenn Arbeitnehmer dem zustimmen, können sie später verschiedene unvorteilhafte Konsequenzen erwarten.

Solche Nachteile können sich im Bereich der Höhe der Abfindung abspielen, es können aber auch finanzielle Nachteile beim Bezug von Arbeitslosengeld sein. Insbesondere, wenn die Aufhebungsvereinbarung außergerichtlich geschlossen wird, drohen Sperrzeit und, falls die Kündigungsfrist nicht eingehalten wird, sogar ein Ruhen des Arbeitslosengeldanspruchs. Solche Nachteile sind besonders deshalb ärgerlich, weil sie durch einfache Maßnahmen vermieden werden könnten. Insbesondere, wenn Arbeitgeber Zeitdruck aufbauen, sollte man als Arbeitnehmer hellhörig werden. Ein ordentliches Angebot kann in Ruhe geprüft werden. Insofern verhält es sich nicht anders als beim klassischen Haustürgeschäft. Immer dann, wenn Eile und Zeitnot ins Spiel kommen, ist besondere Vorsicht geboten.

Auf die Regelung wichtiger Nebenansprüche achten

Neben der Höhe der Abfindung sollten Arbeitnehmer bei den Verhandlungen auch wichtige weitere Ansprüche nicht aus dem Auge verlieren. Wie sieht es zum Beispiel mit Urlaubsansprüchen und deren Abgeltung aus? Was ist mit Überstundenvergütung, restlichem Arbeitsentgelt, Provisionen oder ähnlichem? Wie geht es mit dem Firmenwagen weiter? Gibt es Ansprüche auf eine Betriebsrente? Sehr wichtig ist auch das Arbeitszeugnis. Hier sollte man unbedingt den genauen Inhalt des Zeugnisses vorab klären. Vorteil: Ein gutes Zeugnis kostet den Arbeitgeber kein Geld. Er wird daher in der Regel im Wege der Vereinbarung kein Problem mit dem Zeugnisinhalt haben. Kommt man als Arbeitnehmer nach Abschluss der Vereinbarung mit der Bitte um ein gutes Zeugnis, sind die Karten in der Regel schlecht. Vor Gericht ist regelmäßig maximal eine Note drei erfolgreich durchsetzbar.

Unser Angebot

Wir beraten und vertreten Arbeitnehmer deutschlandweit im Zusammenhang mit dem geplanten Ausspruch oder einer erhaltenen Kündigung. Gern können Sie einen zunächst unverbindlichen telefonischen Beratungstermin mit Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck vereinbaren (Tel. 0201-45320040) und die Chancen und Risiken einer Kündigungsschutzklage oder eines geeigneten anderweitigen Vorgehens erörtern.

24.03.2016

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