Viele Anleger von Bausparverträgen sind in jüngster Zeit zunehmend beunruhigt. Der Grund: Immer mehr Bausparkassen gehen laut Medienangaben dazu über hoch verzinste Bausparverträge zu kündigen. Von der Kündigung betroffen sind dabei solche Altverträge die bereits seit mindestens 10 Jahren zuteilungsreif sind.
Bausparverträge attraktive Geldanlage
Lange Zeit galten Bausparverträge in Deutschland als attraktive und populäre Form der Geldanlage. Schätzungen der Verbraucherzentralen zufolge gab es im Jahr 2014 ca. 30 Millionen Bausparverträge. Dies entspricht umgerechnet in etwa dreiviertel aller deutschen Haushalte. Gerade mit Verträgen die vor 20 Jahren oder früher abgeschlossen wurden ließen sich für die Anleger Renditen bis zu 3 Prozent erzielen.
Kündigung voll angesparter Bausparverträge
Die seit dem Jahr 2007 am häufigsten vorkommende Form ist laut einem Bericht des Onlineportal t-online.de die Kündigung von voll angesparten Bausparverträgen. Dabei werden solche Bausparverträge gekündigt bei denen die Ansparsumme und somit der eigentliche Zwecks des Vertrages – die Erlangung eines Bauspardarlehens – erreicht ist. Nimmt beispielsweise ein Anleger nach Ablauf der Ansparphase kein Immobiliendarlehen auf sondern setzt die Weitersparung fort entfällt das Recht auf Inanspruchnahme des Darlehens wenn die vereinbarte Bausparsumme erzielt worden ist. In diesem Falle – so die überwiegende Gerichtsauffassung – ist die Kündigung des Bausparvertrages rechtens. Die Kündigungsfrist beträgt laut § 15 II a ABB Allgemeine Musterbausparbedingungen in diesem Falle drei Monate.
Kündigung nicht voll angesparter Bausparverträge
Weitaus umstrittener und rechtlich noch nicht abschließend geklärt ist laut dem t-online.de Bericht dagegen die Frage ob und inwieweit die Kündigung eines noch nicht voll angesparten und somit auch noch nicht zuteilungsreifen Bausparvertrages zu behandeln ist.
Verbraucherschützer halten Kündigung für unwirksam
Verbraucherschützern zufolge wäre eine Kündigung in diesem Falle als nicht wirksam zu erachten da, anders als bei der Kündigung eines bereits zuteilungsreifen Altvertrages , der Zweck des Bausparvertrages immer noch erreicht werden könne.
Bausparkassen berufen sich auf gesetzliches Kündigungsrecht
Die Bausparkassen setzen dem ihr gesetzliches Kündigungsfrist für den Fall dass nach Eintritt der Zuteilungsreife bereits 10 Jahre vergangen seien entgegen. Dabei berufen sie sich auf die Vorschrift des EUR 489 I Nr. 2 BGB wonach der Darlehensnehmer, in diesem Falle die Bausparkasse, berechtigt ist das in Form der Sparraten durch den Bausparer gezahlte Darlehen zu kündigen sobald 10 Jahre nach Ablauf des Empfangs verstrichen seien. Dabei – so die weitere Argumentation der Bausparkassen – beginne die Frist mit Eintritt der ersten Zuteilungsreife.
Was können betroffene Bausparer jetzt tun?
Vor dem Hintergrund der divergierenden und seitens der Gerichte noch nicht abschließend geklärten Rechtsfrage wie die Kündigung eines nicht voll angesparten Bauspardarlehens zu behandeln ist sollten Bausparer im Falle einer ergangenen Kündigung unbedingt einen auf Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierten Fachanwalt konsultieren.
Weitere Informationen finden Sie auf unserer Homepage https://akh-h.de/news/kuendigung-von-bausparvertraegen-was-anleger-jetzt-tun-koennen
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