Ein Beitrag von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht Berlin und Essen.
Arbeitnehmer, die eine Kündigung erhalten haben, sollten unbedingt sofort rechtlichen Rat durch einen Rechtsanwalt, am besten einen Fachanwalt für Arbeitsrecht, einholen. Formale Fehler der Kündigung müssen regelmäßig sofort geahndet werden. So kann eine Kündigung mangels ordnungsgemäßer Bevollmächtigung nur unverzüglich zurückgewiesen werden. Die Frist beträgt hier wenige Tage. Für die Erhebung einer Kündigungsschutzklage selbst haben Arbeitnehmer drei Wochen nach Zugang der Kündigung Zeit. Doch wann lohnt sich eine Kündigungsschutzklage?
Kündigungsschutzklage lohnt sich immer, wenn regelmäßig mehr als zehn Mitarbeiter beim Arbeitgeber beschäftigt werden
Werden vom Arbeitgeber regelmäßig mehr als zehn Mitarbeiter beschäftigt, greift das Kündigungsschutzgesetz. In diesen Fällen benötigt der Arbeitgeber für seine Kündigung einen Kündigungsgrund. Die tatsächlichen Kündigungsgründe, sind oft nur vorgeschoben. Deshalb zahlen Arbeitgeber im Kündigungsschutzprozess hohe Abfindungen, um den Arbeitnehmer trotz der an sich unwirksamen Kündigung loszuwerden. Wer hier als Arbeitnehmer keine Kündigungsschutzklage einreicht, verschenkt Geld. Er verschenkt außerdem die Möglichkeit, wichtige neben Ansprüche wie Resturlaub, Arbeitszeugnis, Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld, Prämien, Überstundenvergütungen, Arbeitsbescheinigung und weitere offene Forderungen zu klären. Arbeitnehmer, die keine Rechtschutzversicherung haben aber wenig Geld, können Prozesskostenhilfe beantragen. Dies erledigt in der Regel der Anwalt mit Erhebung der Kündigungsschutzklage für seinen Mandanten.
Kündigungsschutzklage lohnt sich regelmäßig, wenn neben den Arbeitnehmern noch so genannte Selbstständige beschäftigt werden
Häufig versuchen Arbeitgeber die Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes dadurch zu umgehen, dass sie statt Arbeitnehmern so genannte Selbstständige beschäftigen. Die Beschäftigten sind dann aber bei näherer Untersuchung gar nicht wirklich selbstständig, sondern so genannte Scheinselbstständige. Sie sind tatsächlich Arbeitnehmer und bei der Frage der maßgeblichen Zahl der Arbeitnehmer im Betrieb mit zu berücksichtigen. Beschäftigt der Arbeitgeber also neben den Arbeitnehmern noch so genannte Selbstständige, sollte der Arbeitnehmer die Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes und damit die Erfolgsaussichten einer Kündigungsschutzklage und einer Abfindung unbedingt sofort bei Erhalt der Kündigung prüfen lassen.
Kündigungsschutzklage lohnt sich manchmal auch im Kleinbetrieb
Auf Kleinbetriebe mit in der Regel weniger als zehn Mitarbeitern findet das Kündigungsschutzgesetz keine Anwendung. Hier kann eine Kündigung grundsätzlich auch war trotzdem unwirksam wegen Treuwidrigkeit sein. So könnte eine Kündigung unwirksam sein, die ein Arbeitnehmer unmittelbar nach einem betrieblich verursachten Unfall erhält. Die Grenzen, die das Bundesarbeitsgericht hier zieht, sind allerdings zulasten der Arbeitnehmer streng. Neuerdings können solche Kündigungen Erfolg versprechender unter dem Gesichtspunkt der Diskriminierung angegriffen werden. Eine Diskriminierung kommt vor allem wegen des Geschlechts, wegen der Nationalität oder wegen des Alters in Betracht.
25.12.2015
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