R+V-Infocenter: Einladung gilt als „Vertrag“
Wiesbaden, 23. April 2015. Kuchen essen, Schatzsuche, Ausflug: Kindergeburtstage sind für Eltern mit viel Arbeit verbunden – und mit viel Verantwortung. „Sie übernehmen in diesen Stunden die Aufsichtspflicht für alle anwesenden Kinder, egal ob die Einladung schriftlich oder mündlich erfolgt ist“, sagt Ferenc Földhazi, Haftpflicht-Experte beim Infocenter der R+V Versicherung. Das bedeutet: Wenn den Kleinen etwas passiert oder sie andere schädigen, müssen die Gastgeber-Eltern unter Umständen dafür haften.
Ob die Eltern die Aufsichtspflicht verletzt haben oder nicht, hängt allerdings immer vom Einzelfall ab. Falls ja, drohen ihnen rechtliche Konsequenzen. Als Faustregel gilt: Je jünger die Kinder und je gefährlicher die Situation, desto besser müssen sie die Gruppe im Auge behalten. Auch das Verhalten der einzelnen Kinder und die Umgebung spielen eine Rolle. „Selbst wenn die Feier im Schwimmbad oder im Freizeitpark stattfindet, müssen die Eltern gut aufpassen. Denn eine zweite Aufsichtsperson, etwa ein Bademeister, entbindet sie nie komplett von ihren Pflichten“, erklärt R+V-Experte Földhazi.
Der Experte rät, sich die Aufsicht mit mehreren Erwachsenen zu teilen. Bei sehr abenteuerlichen Aktivitäten ist es zudem ratsam, die Gruppe zu teilen oder weniger Kinder einzuladen. Außerdem sollten sich die Organisatoren überlegen, ob die geplanten Aktivitäten wirklich geeignet sind – im Zweifelsfall die anderen Eltern vorher fragen. Wichtig ist zudem, dass die Gastgeber eine Privathaftpflichtversicherung abgeschlossen haben.
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