Widerrufsrecht endet am 27.06.2015
Wer nach dem 01.01.2002 etwas Teures an der Haustür oder auf Raten gekauft hat, der sollte den Vertrag jetzt möglichst schnell überprüfen. Denn bei vielen Haustür- oder Teilzahlungsverträgen ist die Widerrufsfrist nicht in Lauf gesetzt worden, weil der Vertrag einen Formfehler enthielt. Es kann also gut sein, daß das Widerrufsrecht immer noch besteht. Sogar Erben können in solchen Fällen noch nachträglich die Geschäfte von Verstorbenen rückgängig machen. Aber mit einer kaum beachteten Gesetzesänderung ist das bislang unbefristete Widerrufsrecht jetzt nachträglich befristet worden.
Nach der Neuregelung erlischt am 27.06.2015 das Widerrufsrecht für alle Verbraucher, die zwischen 01.01.2002 und 10.06.2010 einen Haustür- oder Teilzahlungsvertrag unterschrieben haben (Art. 229 § 32 Abs. 3, 4 EGBGB). Die Zahl der Betroffenen dürfte in die Hunderttausende gehen. Verbraucherrechtsanwalt Jochim Schiller aus Berlin:
„Bis zur gesetzeskonformen Neufassung der amtlichen Musterbelehrung im Jahr 2008 haben fast alle Unternehmen eine unzureichende Widerrufsbelehrung verwendet, insbesondere auch der Branchenführer Bertelsmann mit jährlich mehreren zehntausend Haustürverträgen. Für viele meiner Mandanten, die bei Bertelsmann vermeintlich wertvolle Bücher gekauft hatten, war ein Widerruf die Chance, aus teuren Verträgen mit jahrelanger Ratenzahlung herauszukommen und sogar Geld zurück zu bekommen.“
Aber auch für andere Verbraucher, die ungünstige Verträge geschlossen haben, kann ein Widerruf die Rettung sein. Nach dem 27.06.2015 ist diese Möglichkeit jedoch versperrt. Verbraucher sollten deshalb jetzt alle Teilzahlungs- und Haustürverträge darauf prüfen lassen, ob die darin enthaltene Widerrufsbelehrung korrekt ist.
Welche Produkte kann man zurückgeben?
Betroffen sind so gut wie alle Produkte, die ab 2002 bei einem Vertreterbesuch gekauft wurden. Aus dem Hause Bertelsmann/inmediaONE sind das z.B. folgende Titel: Brockhaus (A-Z Wissen, Enzyklopädie, Jahrbücher, Meilensteine, Multimedial, Themenwissen, Weltatlas u.a.), Chronik des 20. Jahrhunderts u.a.m.
Gilt das Widerrufsrecht auch noch, wenn die Ware bezahlt und der Vertrag erfüllt ist?
Ja. Auch wenn der Kaufpreis längst bezahlt und der Vertrag vollständig erfüllt ist, kann der Vertrag noch rückgängig gemacht werden, auch noch nach Jahren.
Gilt das Widerrufsrecht auch für Erben?
Ja, das Widerrufsrecht des Verbrauchers geht mit dessen Tod auf die Erben über. Voraussetzung ist lediglich, daß man schriftlich belegen kann, wer Erbe geworden ist (mit einem Erbschein oder mit dem Protokoll einer gerichtlichen Testamentseröffnung). Dann ist eine Rückabwicklung für den/die Erben kein Problem.
Nähere Informationen zum Widerruf von Haustürgeschäften gibt es unter www.schiller.berlin/site/45/
Über Rechtsanwalt Jochim Schiller:
Der Berliner Rechtsanwalt Jochim Schiller ist Spezialist für Vertragsformulierung. Er gilt als einer der führenden Experten für das Recht der Haustürgeschäfte. 2007 bestätigte der BGH ein von ihm erstrittenes Urteil, wonach der u.a. von Bertelsmann bei Haustürgeschäften genutzte Vertragstext die gesetzlichen Anforderungen nicht erfüllt, so daß er die Widerrufsfrist nicht in Lauf setzt (LG Koblenz vom 20.12.2006, veröffentlicht in MMR, 3/2007, S. 190). Seitdem hat Rechtsanwalt Schiller Hunderten von Verbrauchern dabei geholfen, aus ungünstigen Verträgen herauszukommen.
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Anwaltskanzlei Jochim C. Schiller
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