• 27. September 2024

Hier der Antrag, den niemand lesen sollte: Merz will Asylnotstand – Ampel blockiert im Innenausschuss

ByJörg

Sep 26, 2024

Die Blockadepolitik von SPD/ Grünen/ FDP will unter allem Umständen, dass das dieser Antrag niemals im Bundestag diskutiert wird. Gestern berichtete der Bundestagsabgeordnete Bernd Baumann von einem Eklat im Innenausschuss.

Heute feiert die Union Merkels Geburtstag. Gestern wollte sie nach 10 Jahren erstmals die anhaltende illegale Zuwanderung stoppen und wurde von der Ampel gestoppt. Lesen Sie hier, was die CDU im Bundestag beschließen lassen wollte und was die Ampel im Innenausschuss verhinderte.

Antrag der Fraktion der CDU/CSU, 24.09.2024

Ein umfassendes Sicherheitspaket jetzt beschließen – Was beim Sicherheitspaket der Koalition fehlt

Der Bundestag wolle beschließen:

I. Der Deutsche Bundestag stellt fest: Deutschland befindet sich in einer schweren Migrationskrise. Allein seit 2022 wurden über 700.000 neue Asylanträge in Deutschland gestellt. Hinzu kommen knapp 1,2 Millionen Ukrainerinnen und Ukrainern, die versorgt und integriert werden müssen.

Die viel zu zögerlichen Maßnahmen der Bundesregierung zur Begrenzung der irregulären Migration haben bislang kaum Wirkung gezeigt. Auch in diesem Jahr bleibt Deutschland innerhalb Europas Hauptzielland von illegaler Migration; bis Ende August wurden bereits mehr als 160.000 neue Asylanträge gestellt. Das europäische Asylsystem ist – wie auch Bundeskanzler Olaf Scholz in seiner Regierungserklärung zum Europäischen Rat am 22. Juni 2023 im Deutschen Bundestag erklärt hat – nach wie vor „völlig dysfunktional.“ Ein wirksames Gegensteuern durch die Bundesregierung ist weder auf nationaler noch auf europäischer Ebene zu erkennen.

Die ungesteuerte Migration nach Deutschland ist auch zu einem Problem für die innere Sicherheit geworden. Besonders besorgniserregend ist die Bedrohung durch den islamistischen Terrorismus. Auch die Polizeiliche Kriminalstatistik zeigt, dass der Anteil ausländischer Tatverdächtiger rund zweieinhalb Mal so hoch ist wie der Ausländeranteil an der Bevölkerung. Selbst nach den schrecklichen Anschlägen in Mannheim und Solingen schafft es die Bundesregierung nicht, sich auf die wichtigsten Maßnahmen der Migrations- und Sicherheitspolitik zu einigen.

Das sogenannte Sicherheitspaket soll nun zur Bekämpfung der irregulären Migration, des Islamismus und der Kriminalität mit Waffen beitragen. Tatsächlich ist es aber völlig ungenügend und teilweise schlicht nicht zielführend. Die Bundesregierung schafft es nicht, die für die Sicherheit der Bevölkerung nötigen und tatsächlich gebotenen Maßnahmen zu ergreifen. Das Sicherheitspaket lässt keine rasche, spürbare Reduzierung der illegalen Migration erwarten und wird nur in einem begrenzten Maße die Sicherheit für die Bevölkerung erhöhen.#

Folgende Maßnahmen fehlen im Sicherheitspaket der Bundesregierung insbesondere,

II. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung im Rahmen der
verfügbaren Haushaltsmittel daher auf,

1. im Bereich Migration folgende Änderungen vorzunehmen:

a. zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und zum Schutz der inneren Sicherheit in Deutschland im Sinne von Artikel 72 AEUV gemäß Artikel 16a Absatz 2 GG und § 18 Absatz 2 Asylgesetz umgehend auch solche Personen an den Binnengrenzen zurückzuweisen, die in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder des Schengen-Raums bereits Aufnahme gefunden haben oder die einen Asylantrag auch in einem Staat, aus dem sie einreisen wollen, stellen können;

b. das Asylrecht so zu ändern, dass ein Asylantrag offensichtlich unbegründet ist, wenn der Asylbewerber rechtswidrig nach Deutschland eingereist ist und es grundlos versäumt, sich schnellstmöglich den Behörden zu stellen. Europarechtlich ist eine solche nationale Regelung vorgesehen (Artikel 31 Absatz 8 Buchstabe h der Richtlinie 2013/32/EU), Deutschland darf diese Möglichkeit nicht länger ungenutzt lassen;

c. das Haftregime, das europarechtlich im Asylwesen vorgesehen ist, auch in Deutschland umzusetzen. Nach dem Europarecht dürfen Asylbewerber in Haft genommen werden, um ihre Identität und Staatsangehörigkeit effektiver und rechtssicherer zu überprüfen (vgl. Artikel 8 der Aufnahmerichtlinie);

d. die Anreize für eine Sekundärmigration nach Deutschland zu senken, indem die Sozialstandards in der EU für Asylbewerber und Schutzberechtigte unter Berücksichtigung der Kaufkraft der Mitgliedstaaten einander angenähert werden. Wir brauchen eine Klarstellung im europäischen Recht, dass Sozialleistungen – auch nach Abschluss des Asylverfahrens – nur im zuständigen Mitgliedstaat bezogen werden können;

e. einen Gesetzentwurf vorzulegen, der – über den im Gesetzentwurf der Bundesregierung für bestimmte Fälle vorgesehenen Leistungsausschluss hinaus – eine Leistungskürzung auf das physische Existenzminimum vorsieht, solange eine Ausreisepflicht besteht und eine Ausreise tatsächlich und rechtlich möglich ist;

f. einen Gesetzentwurf vorzulegen, der für Geduldete lediglich eine zweiwöchige Überbrückungsleistung nebst Reisebeihilfe vorsieht, wenn ein
Schutzstatus aus dem EU-Ausland oder einem leicht erreichbaren Drittstaat vorliegt;

g. einen Gesetzentwurf vorzulegen, der für schnellere Sanktionsverfahren sorgt, indem die Verhängung von Sanktionen nach dem AsylbLG mit ausländer- und asylrechtlichen Fragestellungen gekoppelt wird;

h. einen Gesetzentwurf vorzulegen, der Sanktionsvorschriften nach § 1a AsylbLG auch auf Geduldete ausweitet, wenn sie zumindest eines von mehreren Ausreisehindernissen selbst zu vertreten haben oder wenn eine gesetzte Frist zur freiwilligen Ausreise verstrichen ist;

i. einen Gesetzentwurf vorzulegen, der eine Ergänzung des Art. 20 GG vorsieht, in dem festgelegt wird, dass für Personen ohne deutsche Staatsangehörigkeit bei der Bestimmung des Existenzminimums und der Anwendung des Gleichheitssatzes Kriterien wie die Dauer und die Rechtmäßigkeit des bisherigen Aufenthalts und das Leistungsniveau anderer EU-Mitgliedstaaten zu berücksichtigen sind;

j. die Zielbestimmung der „Begrenzung“ wieder ausdrücklich in das Aufenthaltsgesetz aufzunehmen;

k. Pull-Faktoren zu vermeiden, die Anreize für irreguläre – und oft lebensgefährliche – Migrationswege setzen. Von der Bundesregierung neu geschaffene Spurwechsel aus der irregulären in die reguläre Migration und immer weiter ausufernde Bleiberechte für ausreisepflichtige Personen wie zum Beispiel das Chancenaufenthaltsrecht sind rückgängig zu machen;

l. den Familiennachzug zu subsidiär schutzberechtigten Ausländern bis auf weiteres zu beenden;

m. angesichts der begrenzten Kapazitäten von Ländern und Kommunen alle Bundesaufnahmeprogramme einzustellen. Derzeit haben Bund und Länder keine Kapazitäten für zusätzliche freiwillige Aufnahmeprogramme mehr. Auch das Bundesaufnahmeprogramm Afghanistan ist daher umgehend einzustellen, soweit es über die Aufnahme von Ortskräften hinausgeht, die in Afghanistan für Deutschland tätig waren und denen dort deshalb Verfolgung oder Repressionen droht;

n. im Aufenthaltsrecht festzulegen, dass bei bestimmten Delikten jede Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe zu einer Regelausweisung führt (insbesondere bei Straftaten gegen Leib und Leben, gegen die sexuelle Selbstbestimmung sowie bei Widerstand und einem tätlichen Angriff gegen Vollstreckungsbeamte). Die Ausweisung soll auch dann erfolgen, wenn der Täter ohne Waffe oder ohne gefährliches Werkzeug handelte. Ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse oder eine neue Regelung zu einer zwingenden Regelausweisung soll auch für die Fälle eingeführt werden, in denen jemand öffentlich zur Abschaffung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung aufruft, z. B. im Wege des Aufrufes eines islamistischen Gottesstaates, wenn jemand terroristische Straftaten billigt oder wenn jemand  wegen einer antisemitischen Straftat verurteilt wurde;

o. einen besonderen Ausweisungstatbestand für Angehörige krimineller Vereinigungen (vgl. § 129 StGB), insbesondere der organisierten Kriminalität und Clankriminalität, analog zu der Regelung in § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG zu schaffen und diesen Tatbestand in § 11 Abs. 5b AufenthG aufzunehmen, damit die Ausländerbehörden ein entsprechend langes Einreise- und Aufenthaltsverbot verfügen können;

p. den Wortlaut der Ausweisungsnorm § 53 Absatz 1 AufenthG so zu erweitern, dass eine Ausweisung auch vor der erstmaligen Einreise möglich ist;

q. den Bundesländern jede mögliche Unterstützung zukommen zu lassen, damit abgelehnte Asylbewerber konsequent in ihre Herkunftsländer zurückgeführt werden, gegebenenfalls über deren Nachbarstaaten. Rückführungen nach Afghanistan müssen regelmäßig stattfinden. Das muss insbesondere aber auch für Gefährder und Straftäter aus Syrien, Eritrea, Somalia und Libyen gelten. Hierfür muss das Auswärtige Amt die Beurteilung der Gefährdungslage dieser Länder dringend aktualisieren;

r. neue Antworten darauf zu finden, wie mit ausländischen schweren Straftätern und Gefährdern umzugehen ist, die zwar ausreisepflichtig sind und auch freiwillig zurückkehren könnten, derzeit aber nicht abgeschoben werden können. Zu diesem Zweck ist ein Ausreisearrest zu schaffen, in dem diese Personen so lange verweilen, bis sie die Rückreise in ihre Heimat freiwillig antreten;

s. die gesetzliche Pflichtbeiordnung von Rechtsanwälten nach rechtskräftig festgestellter Ausreisepflicht im Rückführungsverfahren zurückzunehmen, um Rückführungen nicht weiter unnötig zu verzögern und erschweren;

t. den Visa-Hebel zur Verbesserung der Rückführungsquote von ausreisepflichtigen Personen einzusetzen, d. h. die Erteilung von Visa für den Schengenraum muss auch an die Bereitschaft eines Staates geknüpft werden, seine Staatsbürger im Rahmen einer Rückführung wieder aufzunehmen;

u. Abschiebungen unmittelbar aus dafür zu schaffenden Einrichtungen an großen deutschen Flughäfen zu ermöglichen, in denen der Bund die Länder bei der Rückführung unterstützt

v. die Länder bei der Schaffung von ausreichenden Haftkapazitäten (nach den §§ 62, 62a AufenthG) zu unterstützen und dafür ggf. geeignete Bundesimmobilien bereitzustellen;

w. die 2016 etablierte zentralisierte Unterstützung von Rückkehrmaßnahmen durch die Bundespolizei auszubauen und die Präsenz und Vernetzung der Bundespolizei in zahlreichen Herkunftsstaaten bei der Identitätsklärung systematisch zu nutzen;

x. eine Beförderungspflicht für Flugunternehmen durch einen Kontrahierungszwang bei Rückführungen im Rahmen der europarechtlichen und verfassungsrechtlichen Möglichkeiten umzusetzen;

y. die Herkunftsstaaten bei der Wiederaufnahme, Betreuung sowie ggf. der Resozialisierung und Reintegration abgeschobener Personen sowie der Extremismus und Gewaltprävention (auch im Strafvollzug) durch entsprechende Programme der Entwicklungszusammenarbeit zu begleiten und zu unterstützen;

z. bei der Aushandlung und Umsetzung von bilateralen Rücknahmeabkommen und sonstiger Vereinbarungen mit Herkunfts- und Transitstaaten alle Kooperationsfelder einschließlich der Visavergabe, Entwicklungszusammenarbeit und Wirtschaftsbeziehung einzubeziehen;

aa. die wirksame Fortsetzung und Umsetzung des EU-Türkei-Abkommens weiterhin zu unterstützen und zur Chefsache des Bundeskanzlers zu machen;

bb. die gesetzlichen Befugnisse der Bundespolizei für Rückführungen (vgl. § 71 AufenthG) im eigenen Aufgabenbereich zu erweitern, etwa bei der Feststellung von ausreisepflichtigen Personen an Bahnhöfen;

cc. unverzüglich einen Gesetzentwurf vorzulegen, mit dem die Demokratische Volksrepublik Algerien, das Königreich Marokko, die Tunesische Republik und die Republik Indien gesetzlich als sichere Herkunftsstaaten bestimmt werden und darüber hinaus zur beschleunigten Durchführung der Asylverfahren von Menschen aus Herkunftsstaaten mit einer Anerkennungsquote von bis zu 5 Prozent weitere Gesetzentwürfe im Sinne des Artikels 16a Abs. 3 GG vorzulegen, sofern jeweils die Voraussetzungen für eine Einstufung als sichere Herkunftsstaaten vorliegen;

dd. auf europäischer Ebene eine Initiative zur Nachbesserung der GEAS- Reform zu ergreifen, die die umfassende Anwendung von sicheren Drittstaatsmodellen ermöglicht:

i. In diesem Zusammenhang sind insbesondere die rechtlichen Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass Mitgliedstaaten bereits die Zulässigkeitsprüfung in einem Drittstaat durchführen können sowie das von der Bundesregierung durchgesetzte „Verbindungselement“ zu streichen. Einzig die Kriterien von Sicherheit, rechtsstaatlichem Verfahren und angemessenen Lebensbedingungen dürfen entscheidend sein für die Frage, welche Staaten als sichere Drittstaaten infrage kommen;

ii. ferner ist sicherzustellen, dass nur solche Staaten als sichere Drittstaaten eingestuft werden, die das Refoulement-Verbot nach Maßgabe des geltenden europäischen und internationalen Rechts vollumfänglich achten und eine Aufnahme unter angemessene Lebensbedingungen nach internationalen Standards (Unterkunft, Ernährung, Gesundheit und primäre Bildung) gewährleisten;

ee. Gespräche zwischen der EU und Ruanda sowie weiteren Drittstaaten anzustoßen, um mit diesen Staaten über die Implementierung eines sicheren Drittstaatsmodells zu verhandeln: Dabei sind Deutschland und Europa aufgefordert, diese Drittstaaten aktiv beim Ausbau ihres Asylsystems zu unterstützen; ferner soll mit sicheren Drittstaaten eine umfassende Partnerschaft auf Augenhöhe begründet werden, die sich nicht auf eine Zusammenarbeit im Bereich „Migration“ beschränkt, sondern auch die Kooperation im Bereich der Wirtschaft, des Handels, der Sicherheit und der Entwicklungszusammenarbeit umfasst;

ff. eine Öffnungsklausel im europäischen Asylrecht zu erwirken, die es den EU-Mitgliedstaaten ermöglicht, sichere Drittstaatenmodelle gegebenenfalls auch im Rahmen einer bilateralen Vereinbarung mit dem sicheren Drittstaat umzusetzen;

gg. ihren die Migrationskrise und Integrationsprobleme ignorierenden Gesetzentwurf zum Staatsangehörigkeitsrecht, der insbesondere eine Halbierung der Einbürgerungsfristen, die generelle Möglichkeit der doppelten Staatsangehörigkeit und die Streichung der Einbürgerungsvoraussetzung einer „Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse“ enthält, zurückzuziehen und stattdessen einen Gesetzentwurf mit folgendem Inhalt vorzulegen, der das Staatsangehörigkeitsrecht behutsam und an der Realität ausgerichtet weiterentwickelt:

i. zum Nachweis der nachhaltigen Integration in den Arbeitsmarkt darf künftig eine Einbürgerung nur noch möglich sein, wenn der Ausländer in den vorangegangenen 24 Monaten ununterbrochen erwerbstätig war und zum Zeitpunkt der Einbürgerung eine angemessene Altersversorgung nachweislich zu erwarten ist;

ii. zur Verhinderung einer Einbürgerung von Antisemiten ist die Erlangung der deutschen Staatsangehörigkeit von dem ausdrücklichen Bekenntnis zum Existenzrecht Israels und der Erklärung, dass der Einbürgerungsbewerber keine gegen die Existenz des Staates Israel gerichteten Bestrebungen verfolgt oder verfolgt hat, abhängig zu machen;

iii. bei Vorliegen tatsächlicher, nicht erschütterbarer Anhaltspunkte für eine antisemitische Einstellung des Antragstellers muss eine Einbürgerung in Zukunft ausdrücklich ausgeschlossen sein;

iv. Personen, die das Existenzrecht des Staates Israel leugnen, zur Beseitigung des Staates Israel aufrufen oder wegen einer sonstigen antisemitischen Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt werden, müssen – sofern sie einen weiteren Pass besitzen – die deutsche Staatsangehörigkeit verlieren;

v. der bestehende Verlusttatbestand bei konkreter Beteiligung an Kampfhandlungen einer terroristischen Vereinigung im Ausland ist auf entsprechende Handlungen von Terrorvereinigungen im Inland zu erweitern;

vi. um klarer als bislang die Erwartung an eine gelungene Integration vor der Einbürgerung herauszustellen, ist die Unbeachtlichkeit sogenannter Bagatellstraftaten bei der Einbürgerung zu beschränken: Künftig muss jede Verurteilung wegen einer vorsätzlich begangenen Straftat zu einem Ausschluss von der Einbürgerung führen;

vii. zur Dokumentation der inneren Hinwendung zu unserem Land ist künftig von jedem Einbürgerungsbewerber vor Übergabe der Einbürgerungsurkunde das folgende feierliche Gelöbnis abzugeben: „Ich gelobe, dass ich das Grundgesetz und die Gesetze der Bundesrepublik Deutschland achten und alles unterlassen werde, was ihr schaden könnte;

2. die Kompetenzen der Sicherheitsbehörden des Bundes insbesondere wie folgt zu erweitern:

a. unverzüglich einen Gesetzentwurf vorzulegen, der den vom Europäischen Gerichtshof eingeräumten gesetzgeberischen Spielraum zur Speicherung von IP-Adressen sowie weiterer Verkehrs- und Standortdaten zur Terrorabwehr umsetzt und dabei die Nutzung der Daten sowohl zur Strafverfolgung als auch zur Gefahrenabwehr vorzusehen;

b. einen Gesetzentwurf vorzulegen, der unseren Sicherheitsbehörden die rechtmäßige, rechtssichere und insbesondere verhältnismäßige Nutzung von Gesichtserkennungssoftware mit dem Abgleich öffentlich zugänglicher Datenbanken ermöglicht, insbesondere auch mit im Internet öffentlich zugänglichen Echtzeit-Lichtbild- und Echtzeit-Videodateien sowie den Abgleich mit Social Media Plattformen, und zwar auch dann, wenn eine vorherige Datenerhebung durch die Behörde im Voraus noch nicht stattgefunden hat;

c. darüber hinaus einen Gesetzentwurf vorzulegen, der an besonders kriminalitätsbelasteten Bahnhöfen und Flughäfen die Befugnis zur Nutzung von Technik zur automatischen Gesichtserkennung ermöglicht;

d. zur Abwehr von Drohnen und anderen fernmanipulierten Geräten die Befugnis zum Einsatz moderner Technik wie Laser, elektromagnetische Impulse, Jamming oder GPS-Störung zu regeln;

e. auf einen Gesetzentwurf zu verzichten, der den Einsatz von Verdeckten Ermittlern und Vertrauenspersonen erschwert;

f. die Blockade der Bundesinnenministerin aufzugeben und aus dem bereits für Bund und Länder geschlossenen Rahmenvertrag des Landes Bayern die Beschaffung und den Einsatz der vertraglich für alle Länder und den Bund abrufbaren „Verfahrensübergreifenden Recherche- und Analyseplattform (VeRA)“ zu ermöglichen und sicherzustellen;

g. dem Bundesamt für Verfassungsschutz die Befugnis zur Online-Durchsuchung einzuräumen, um zur Abwehr einer mindestens konkretisierten
Vorabfassung – wird durch die lektorierte Fassung ersetzt Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode – 7 – Drucksache 20/12961 Gefahr im dringenden Einzelfall z. B. einen bevorstehenden Terroranschlag verhindern zu können;

h. dem Bundeskriminalamt im Rahmen der Quellen-Telekommunikationsüberwachung zur Abwehr der Gefahren des internationalen Terrorismus auch die – dem Bundesamt für Verfassungsschutz bereits eingeräumte – Befugnis zur Auswertung gespeicherter Kommunikationsdaten ab dem Zeitpunkt einer richterlichen Anordnung einzuräumen.

3. aufgrund der völlig falschen Zielrichtung das Vorhaben einer sog. Überwachungsgesamtrechnung umgehend aufzugeben und stattdessen eine Bedrohungsgesamtrechnung zu erstellen, um eine Übersicht des Bedarfs an Fähigkeiten und gesetzliche Anpassungen für die Sicherheitsbehörden des Bundes abzuleiten;

4. bei der Bekämpfung des Islamismus in Deutschland insbesondere

a. den Expertenkreis „Politischer Islamismus“ im Bundesministerium des Innern und für Heimat wieder einzusetzen, die Arbeit fortzusetzen und die dort erarbeiteten Empfehlungen zu berücksichtigen;

b. Vereine und Organisationen, die in Deutschland ein islamistisches System errichten möchten, systematisch zu verbieten und deren Betätigung zu unterbinden;

c. religiösen Vereinigungen, die vom Verfassungsschutz des Bundes oder eines Landes beobachtet werden, die Gemeinnützigkeit abzuerkennen;

5. einen Aktionsplan Politischer Islamismus, vergleichbar zum Aktionsplan Rechtsextremismus, aufzustellen und diesen im zweiten Schritt zu einem Bund-Länder-Aktionsplan zu erweitern. Darin sollen konkrete Maßnahmen der Islamismusbekämpfung und die konkreten Umsetzungsschritte und Zeithorizonte festgehalten werden – beispielsweise die schnellstmögliche Ergreifung geeigneter Maßnahmen, um der Radikalisierung vor allem von Kindern, Jugendlichen und Heranwachsenden im digitalen Bereich entgegenzuwirken;

6. einen Gesetzentwurf vorzulegen, der die Wiederherstellung der Strafbarkeit der sogenannten Sympathiewerbung im Rahmen von § 129 Abs. 1 und § 129a Abs. 5 Satz 2 StGB regelt;

7. einen Gesetzentwurf zur Verhinderung des Missbrauchs des deutschen Finanzsystems und der deutschen Wirtschaft zur Finanzierung von Terrorismus und Extremismus vorzulegen, in dem

a. die bisher über Polizei- und Zollbehörden zerstreuten polizeilichen Kontroll-, Fahndungs- und Ermittlungsdienste im Bereich der Finanzkriminalität, des Schmuggels und der Sanktionsdurchsetzung zu einer geschlossenen und schlagkräftigen Zollpolizei im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Finanzen gebündelt werden;

b. eine gesetzliche Regelung geschaffen wird, die es der neu geschaffenen Zollpolizei innerhalb der Strafprozessordnung ermöglicht, in Fällen schwerer und gewerbsmäßiger Geldwäsche verdeckte Ermittlungsmaßnahmen einzusetzen;

c. eine gesetzliche Regelung geschaffen wird, um insbesondere der neu geschaffenen Zollpolizei und allen weiteren auf Seiten des Bundes mit der Verhinderung von Geldwäsche- und Terrorismusfinanzierung befassten Stellen zur Erfüllung ihrer Aufgaben den Einsatz von Künstlicher Intelligenz zu ermöglichen;

d. das Bundeskriminalamt ermächtigt wird, über die internationalen Terrorlisten hinaus eigene Listen über terroristische Organisationen und deren Unterstützer zu erstellen, die von den geldwäscherechtlich Verpflichteten bei der Durchführung der Sorgfaltspflichten berücksichtigt werden müssen;

e. der Straftatbestand der Terrorismusfinanzierung ausgeweitet wird, damit dieser grundsätzlich jegliche vorsätzliche Finanzierung von terroristischen Vereinigungen und Zwecken, unabhängig vom Wissen oder von der Absicht in Bezug auf konkrete Straftaten, umfasst;

f. für das Bundesamt für Verfassungsschutz auch im Zusammenhang mit der Finanzierung von Extremismus die Möglichkeit geschaffenwird, Auskunftsersuchen bei der FIU zu stellen;

g. Kompetenzen zur Durchführung administrativer Ermittlungen bei verdächtigen Vermögensgegenständen und Vermögensgegenständen ungeklärter Herkunft geschaffen werden, die bereits unterhalb der Schwelle eines strafrechtlichen Anfangsverdachts greifen.

Berlin, den 24. September 2024
Friedrich Merz, Alexander Dobrindt und Fraktion
Vorabfassung – wird durch die lektorierte Fassung ersetzt

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Author:
Alexander Wallasch

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