HCI MS Jork Ranger: Vorläufiges Insolvenzverfahren eröffnet
http://www.grprainer.com/HCI-Schiffsfonds-und-Flottenfonds.html Das Amtsgericht Neumünster hat am 2. März das vorläufige Insolvenzverfahren über die Schiffsgesellschaft des Containerschiffs MS Jork Ranger eröffnet (Az.: 93 IN 24/15).
GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Das Containerschiff MS Jork Ranger zählte zu den ursprünglich sechs Schiffsbeteiligungen, in die der 2005 von HCI aufgelegte Dachfonds Schiffsportfolio X investierte. Nachdem die Frachter MS Baltic Castle und MS Vogelbulker bereits vor einigen Jahren verkauft wurden, muss der Fonds nach der Eröffnung des vorläufigen Insolvenzverfahrens über die MS Jork Ranger nun einen weiteren Abgang verkraften. Dadurch wird die wirtschaftliche Situation für den Fonds nicht einfacher. Anleger müssen sich auf Verluste einstellen.
Das Containerschiff MS Jork Ranger ist nicht zum ersten Mal in schwere Fahrwasser geraten. Schon 2012 wurde ein Restrukturierungsprogramm umgesetzt. Drei Jahre später droht nun dennoch das endgültige Aus. Dadurch könnte der Dachfonds HCI Schiffsportfolio X in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten. Anleger, die die weitere Entwicklung nicht tatenlos abwarten wollen, können sich an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht kompetenten Rechtsanwalt wenden. Dieser kann prüfen, ob Ansprüche auf Schadensersatz geltend gemacht werden können.
Anspruchsgrundlage kann dabei eine fehlerhafte Anlageberatung sein. Erfahrungsgemäß wurden Schiffsfonds in den Beratungsgesprächen oftmals als eine renditestarke und sichere Kapitalanlage präsentiert. Tatsächlich erwerben die Anleger mit den Fondsanteilen allerdings unternehmerische Beteiligungen mit all ihren Chancen aber auch Risiken. Über die Risiken, insbesondere über das Risiko des Totalverlusts des investierten Geldes, hätten die Anleger umfassend aufgeklärt werden müssen. Die Praxis zeigt aber, dass dies häufig nicht geschehen ist. Stattdessen wurden Schiffsfonds trotz des Totalverlust-Risikos auch an betont sicherheitsorientierte Anleger vermittelt, die in ihre Altersvorsorge investieren wollten. Bei solch einer Falschberatung kann Anspruch auf Schadensersatz geltend gemacht werden.
Das gilt auch wenn die vermittelnden Banken nicht über ihre Rückvergütungen informiert haben. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs müssen diese sog. Kick-Backs zwingend offen gelegt werden. Wurden sie verschwiegen, rechtfertigt das den Schadensersatzanspruch.
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