Treten Vertragsstreitigkeiten auf, müssen Unternehmen häufig auf die Erfüllung ihrer Zahlungsforderungen warten. Bisweilen werden Mängelrügen oder sonstige Einwendungen vorgeschoben, um sich auf diese Weise einen „Kredit“ zu verschaffen.
Ein bekanntes Problem in Wirtschaftsrecht und ärgerlich für das vorleistungspflichtige Unternehmen, dessen Liquidität beeinträchtigt wird.
In dieser Situation stellt sich die Frage, wie der Anspruchsinhaber (Gläubiger) seine Forderung rasch und kostengünstig realisieren kann. Wenn Gespräche und Mahnungen nicht mehr helfen, muss der Gläubiger Vorkehrungen treffen, um seine Forderung notfalls auch zwangsweise durchzusetzen. Für die Zwangsvollstreckung benötigt er einen Vollstreckungstitel. Oft hilft etwa eine drohende Forderungspfändung, um den Schuldner zur Zahlung zu bewegen. Sollte auch dies nicht fruchten, kann der Gläubiger seine Forderung gegen den Schuldner auf Grundlage eines Titels im Wege der Zwangsvollstreckung durchsetzen.
„Die Zivilprozessordnung bietet dem Gläubiger verschiedene Möglichkeiten, um rasch und kostengünstig an einen gerichtlichen Vollstreckungstitel zu gelangen“, erläutert Rechtsanwalt Marius Breucker aus Stuttgart. Wenn der Schuldner zahlungsunwillig ist, ohne die Forderung substantiell in Frage zu stellen, bietet sich ein gerichtliches Mahnverfahren an. Es beginnt mit einem Antrag des Gläubigers beim zuständigen Mahngericht (Amtsgericht). Im Mahnbescheidsantrag muss der Gläubiger lediglich den geschuldeten Betrag und die Art des Anspruchs angeben, ohne dies im Einzelnen zu begründen.
Legt der Schuldner nicht binnen zwei Wochen nach Zustellung des Mahnbescheides Widerspruch ein, ergeht auf Antrag ein Vollstreckungsbescheid. Im besten Fall kann der Gläubiger auf diesem Wege nach wenigen Wochen einen vollstreckungsfähigen Titel erlangen. Zwar kann der Schuldner auch gegen einen Vollstreckungsbescheid noch Einspruch einlegen, doch hindert dies den Gläubiger nicht, die vorläufige Zwangsvollstreckung zu betreiben. Damit kann er seinen Anspruch zunächst einmal durchsetzen. „Der Gläubiger muss aber wissen, dass er dem Schuldner den durch die Zwangsvollstreckung entstandenen Schaden ersetzen muss, wenn der Vollstreckungsbescheid später aufgehoben wird“, verweist Anwalt Marius Breucker auf die damit verbundenen Risiken.
Ist dagegen mit einem Widerspruch des Schuldners zu rechnen, kann der Forderungsgläubiger gleich ein „normales“ Klageverfahren anstrengen. Denn im Falle des Widerspruchs führt der vorherige Mahnbescheidsantrag nur zur Verzögerung. Alternativ kommt ein Urkundenprozess in Betracht. Darin muss der Kläger sämtliche Tatsache mit Urkunden beweisen. Zugleich sind die Verteidigungsmöglichkeiten des Beklagten eingeschränkt. „Die Wahl des richtigen Verfahrens hängt nicht zuletzt vom voraussichtlichen Verhalten des Schuldners ab“, so Marius Breucker.
Weitere Informationen zu Marius Breucker und zum Thema “ Gerichtliches Mahnverfahren zur Durchsetzung von Zahlungsforderungen “ sind auf:
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