Von Dirk Schmitz M.A., Rechtsanwalt
Nach großem Bahnhof mit Bademantel und Hundertschaften vor den Wohnungen und Büros von Elsässer und Co. musste Faesers Bundesinnenministerium nun Möbel, Rechner und alle beschlagnahmten Gegenstände kleinlaut zurückgeben. Übrigens ohne dass Frau Ministerin die Presse darüber informierte. Allseits bekannt: Das Magazin erscheint wieder – mit größerem Echo als je zuvor.
Im obligatorischen Hauptsacheverfahren hat das Bundesverwaltungsgericht nunmehr die Hauptverhandlung völlig überraschend vom 12. Februar 2025 auf den 10. Juni 2025 verschoben.
Interessant ist, dass das BVerwG den Rechtsstreit damit gezielt in den Bundestagswahlkampf terminierte. Ob dies ein negativer Hinweis für den Kläger ist oder der Fangschuss für Faeser ist, bleibt offen.
Interne Stimmen aus der Verwaltung des BVerwG raunen allerdings, dass die Sache im Hauptsacheverfahren wohl nicht anders ausgeht und die Richter deutlich auf Abstand zur rechtswidrig hemdsärmeligen Art der Bundesinnenministerin und ihrem wohl bis zum 31. Dezember 2024 verpensionierten Verfassungsschutz-Chef gehen wird. Möglicherweise mit der ganzen Bundesregierung?
Gegen Faeser spricht der Satz des BVerwG in seiner Verfügung:
„Es wird darauf hingewiesen, dass – sollte sich die Notwendigkeit ergeben – der 11. und 12. Juni 2025 als mögliche Fortsetzungstermine vorgesehen sind.“
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Darüber hinaus haben die Rechtsvertreter von Elsässer einen wichtigen Zwischenpunkt gemacht:
Da Elsässer als „Verfassungsfeind“ vom Bundesamt beobachtet und wohl auch abgehört wird, damit wohl auch dessen Rechtsvertreter in den Haupt- und Nebenverfahren, haben diese beim Bundesverwaltungsgericht beantragt, solches zu verbieten – damit die Verteidigungsstrategie von den Haldenwang-Schlapphüten nicht ausspioniert wird.
Das Gericht forderte daraufhin das Ministerium verbindlich auf, entsprechende Erklärungen wegen „fair trial“ abzugeben. Das Recht auf ein faires Verfahren („Fair Trial“) ist eine justizmäßige Ausprägung des Rechtsstaatsprinzips. Der Grundsatz ist in Europa in Art. 6 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) niedergelegt.
Daraufhin erklärten Faeser und Haldenwang kleinlaut und gleichlautend unter anderem:
„Bei der Beobachtung verfassungsschutzrelevanter Bestrebungen im Kontext der Vereinigung der „COMPACT-Magazin GmbH“ einschließlich … „CONSPECT Film GmbH“ wird seitens des Bundesamtes für Verfassungsschutz der Grundsatz des fairen Verfahrens vollumfänglich gewährleistet. Eine Prozessausspähung seitens des Bundesamtes für Verfassungsschutz findet nicht statt. Sofern zufällig Erkenntnisse im Zusammenhang mit der Prozessstrategie beim Bundesamt für Verfassungsschutz anfallen bzw. eingehen sollten, würden diese weder zur Akte genommen noch berücksichtigt werden. Die Führungskräfte des Bundesamtes für Verfassungsschutz stellen die Einhaltung dieses Grundsatzes … sicher.“
Es bleibt spannend. Bis dahin sind tausende von Seiten Aktenvortrag der Ämter von Elsässer und seiner Verteidigergemeinschaft „Pro Pressefreiheit“ auszuwerten und zu erwidern.
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Rechtsanwalt Dirk Schmitz M.A. war über 20 Jahre lang Mitarbeiter und Redakteur des AfP (Archiv für Presserecht), Zeitschrift für das gesamte Medienrecht.
Folgen Sie RA Dirk Schmitz auf Twitter: @schmitzidirk Dirk Schmitz M.A., seit 1991 Rechtsanwalt, langjähriger ehrenamtlicher Richter, Kommunikationswissenschafter, engagierter Verteidiger, derzeit im Kryptowährungsprozess “Onecoin” vor dem Landgericht Münster. Schmitz sieht durch den Zeitgeist Meinungsfreiheit und körperliche Unversehrtheit in Gefahr. Als “alter Liberaler” ohne FDP-Hintergrund steht Schmitz für Bürgerrechte und “die Freiheit des Andersdenkenden”. Sein dem Philosophen Voltaire zugeschriebener Leitspruch lautet: „Obwohl ich völlig anderer Meinung bin als Sie, würde ich mein Leben dafür geben, dass Sie Ihre Meinung frei aussprechen dürfen.“
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Author:
Alexander Wallasch