• 26. Dezember 2024

Gericht stuft widerliche „From the River to the Sea“-Parole erstmals als Terror-Kennzeichen ein

ByJörg

Nov 10, 2024
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Am Freitag  fand vor dem Landgericht Berlin ein wegweisender Prozess statt, der weitreichende Folgen für künftige Verfahren im Zusammenhang mit der in linken und muslimischen Kreisen herbeigesehnten Vernichtung Israels steht.  Erstmals entschied ein deutsches Gericht, dass der Parole „From the River to the Sea“ unabhängig vom Kontext strafrechtliche Relevanz zukommt. Die 42-jährige aus dem Iran stammende Influencerin Benora A. L. war in diesem Fall angeklagt, nachdem sie den widerwärtigen Slogan in ihren Instagram-Posts in direktem Zusammenhang mit der islamischen Terrororganisation Hamas verwendet hatte.

Richterin Susann Wettley begründete ihre Entscheidung damit, dass die Hamas diesen Slogan seit Jahren aktiv nutzt und er mittlerweile als Symbol für die Organisation gilt. Laut ihrer Charta von 2017 strebt die Terrororganisation Hamas die Zerstörung des Staates Israel an, und nach dem Überfall auf Israel im Oktober 2023 wurde der Slogan von der islamischen Mörderbande mehrfach in diesem Zusammenhang verwendet. Das Gericht stellte fest, dass der Ausspruch „From the river to the sea“ auch dann strafbar ist, wenn er isoliert und ohne erkennbare Symbolik der Hamas verwendet wird, zum Beispiel bei einer propalästinensischen Demonstration.

Das Urteil besagt, dass es ausreichend ist, wenn eine terroristische Organisation sich ein Symbol „einverleibt“, auch wenn dieser Slogan zuvor in anderen Kontexten und von anderen Akteuren verwendet wurde, etwa als Ausdruck für die Unterstützung einer friedlichen Zweistaatenlösung. Diese Interpretation dürfte zu erheblichen Diskussionen in der propalästinensischen Szene führen, da bisher die gängige Rechtsauffassung war, dass der Slogan nicht zwangsläufig eine Aufrufe zur Auslöschung Israels darstellt, sondern auch für politische Anliegen ohne terroristische Ausrichtung stehen kann.

Im Fall von Benora A. L. fiel das Urteil mit einer Geldstrafe von 1300 Euro wegen der Verbreitung von Propagandamitteln verfassungswidriger Organisationen sowie der Billigung von Straftaten im Kontext einer antisemitischen Grundstimmung lächerlich gering aus. Staatsanwalt Tim Kaufmann betonte laut der Berliner Morgenpost, dass ihre Beiträge der positiven Darstellung der Hamas dienten und diese Organisation unterstützt hätten. A. L., die Hamas-Jublerin besitzt die iranische Staatsbürgerschaft, hatte auf ihrem Instagram-Account „Hamas Lounge“ explizit Solidarität mit der  Mörderbrut Hamas bekundet, Symbole und Propaganda der Terrorgruppe verbreitet und in ihren Posts den herbeifantasierten „Freiheitskampf“ der Hamas verherrlicht.

Obwohl sie sich heute von der Gewalt der Hamas distanziert, rechtfertigte sie ihre früheren Aussagen mit der Ansicht, dass Israel einen Völkermord an Palästinensern begehe, und verglich dessen Vorgehen mit der Judenvernichtung im Dritten Reich. Sie erklärte, dass der Slogan „From the river to the sea“ für sie weiterhin eine Bedeutung habe und sie die Existenz Israels auf palästinensischem Boden ablehne.

Der Anwalt der Influencerin, Frank K. Peter, kündigte an, gegen das Urteil Revision beim Bundesgerichtshof einzulegen. Er sieht keinen Vorsatz in den Handlungen seiner Mandantin und fordert, dass nachgewiesen wird, ob A. L. tatsächlich bewusst eine terroristische Organisation unterstützt hat. Insofern könnte dieses Urteil weitreichende Folgen für zukünftige Verfahren zu ähnlichen Parolen und deren strafrechtlicher Bewertung haben.

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Author: Bettina Sauer
Journalistenwatch

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