Ein Beitrag von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Berlin und Essen.
Wenn Auftraggeber freie Mitarbeiter beschäftigen, hat dies den Vorzug, dass für diese grundsätzlich kein Kündigungsschutz greift. Das gilt allerdings nicht uneingeschränkt:
Vertrag enthält Kündigungsfristen
In den Verträgen finden sich in der Regel Kündigungsfristen, ansonsten ergeben sie sich aus dem Gesetz. Dieser Kündigungsschutz greift aber eben nur im Hinblick auf die Kündigungsfrist. Freien Mitarbeitern ist aber oftmals relativ gleich, ob sie nun einen Monat früher oder später gehen müssen. Spannend wäre dagegen für freie Mitarbeiter, wenn der Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz gelten würde, sodass sie eine Kündigungsschutzklage erheben könnten. Damit würde sich nämlich die Möglichkeit ergeben, sich in ein Beschäftigungsverhältnis zu klagen oder aber eine Abfindung zu erzielen.
Scheinselbstständigkeit kann Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz begründen
Handelt es sich bei dem freien Mitarbeiter tatsächlich um einen Scheinselbstständigen, sprich einen Arbeitnehmer, würde der Kündigungsschutz nach dem KSchG greifen und die Betroffenen hätten die genannten Optionen.
Vertrag als Ausgangspunkt einer Prüfung
Für die Beurteilung, ob tatsächlich ein Arbeitsverhältnis vorliegt, ergeben sich oftmals bereits Anhaltspunkte aus dem Vertrag. Zahlreiche Verträge enthalten nämlich Regelungen im Hinblick auf Urlaub, Abwesenheit und Anwesenheit, Weisungsrechte und sonstige typische Arbeitnehmer- und Arbeitgeberrechte sowie entsprechende Pflichten. Dann kommt es häufig gar nicht mehr darauf an, was über dem Vertrag als Überschrift steht. In der Regel handelt es sich dann bereits um einen Arbeitsvertrag.
Vertragsdurchführung maßgeblich
Selbst wenn der Vertrag selbst keine Hinweise auf ein Arbeitsverhältnis enthält – letztendlich kommt es auf die tatsächliche Durchführung des Vertrages an. Dazu das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen: Ob eine „Beschäftigung“ vorliegt, ergibt sich aus dem Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es im Rahmen des Zulässigen tatsächlich vollzogen worden ist (Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 04. Dezember 2013 – L 8 R 296/10 -, juris). In der Praxis ergibt sich häufig die Notwendigkeit, dass der Auftraggeber den Auftragnehmer in das Unternehmen eingliedert bzw. diesem detaillierte Weisungen erteilt. Auch wenn dies zunächst vertraglich so nicht vorgesehen war, führt eine entsprechende Durchführung dazu, dass tatsächlich ein Arbeitsverhältnis vorliegt.
Dreiwochenfrist für Kündigungsschutzklage beachten
Solange der Auftraggeber nicht kündigt oder sonst das Vertragsverhältnis beendet, kann sich der scheinselbständige freie Mitarbeiter jederzeit überlegen, wann er sich auf ein Arbeitsverhältnis beruft. Wenn allerdings eine Kündigung oder sonstige Beendigung des Auftragsverhältnisses stattgefunden hat, muss die Kündigungsschutzklage innerhalb von drei Wochen nach Ende vor dem Arbeitsgericht erhoben werden. Nur wenn die Kündigung formunwirksam ist (zum Beispiel per SMS oder E-Mail), kann man sich eventuell etwas länger Zeit lassen. Darauf sollte man sich aber nicht verlassen.
Fachanwalt Bredereck hilft
Wir vertreten Arbeitgeber, Auftraggeber, Selbstständige und Arbeitnehmer (Scheinselbstständige) deutschlandweit in allen Fragen rund um die Scheinselbstständigkeit. Arbeitgeber beraten wir insbesondere im Zusammenhang mit drohenden oder durchgeführten Prüfungen und bei Klagen des freien Mitarbeiters. Freie Mitarbeiter, die eigentlich Arbeitnehmer sind, vertreten wir bei Statusfeststellungsklagen gegen den Arbeitgeber/Auftraggeber. Rufen Sie Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck an und besprechen Sie zunächst telefonisch und unverbindlich, ob und wie wir Sie unterstützen können.
Weiterbildung zum Thema Scheinselbstständigkeit
Die Fachanwälte für Arbeitsrecht Volker Dineiger und Alexander Bredereck sind die Autoren des Ratgebers „Arbeitsrecht“ der Stiftung Warentest. Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck hält deutschlandweit Vorträge zum Thema Scheinselbstständigkeit, rechtssichere Abgrenzung der verschiedenen Vertragstypen, Vermeidung von Haftungsfallen und zu den möglichen Auswirkungen derzeit geplanter gesetzlicher Neuregelungen.
16.3.2016
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