Franchise: Schadensersatzansprüche des Franchisenehmers
http://www.grprainer.com/Franchiserecht.html Franchisenehmer können Anspruch auf Schadensersatz geltend machen, wenn ihnen bei der vorvertraglichen Aufklärung bewusst unrealistische Umsatzzahlen prognostiziert wurden.
GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Franchiseverträge finden sich heute in den unterschiedlichsten Branchen. Der Franchisenehmer führt dabei ein eigenständiges Unternehmen und nutzt dazu Marke und Konzept des Franchisegebers. Der Franchisegeber verfügt dabei regelmäßig über einen Informationsvorsprung gegenüber dem Franchisenehmer.
Denn er kann zumeist schon auf Erfahrungswerte seiner anderen Franchisepartner zurückgreifen. Dadurch ist er in der Lage, seriöse Zahlen zum zu erwartenden Umsatz zu liefern. Zwar ist nicht abschließend geklärt, welche wirtschaftlichen Kennzahlen ein Franchisegeber im Rahmen der vorvertraglichen Aufklärung zur Verfügung stellen muss. Völlig unrealistische und überzogene Zahlen, die auf keiner nachvollziehbaren Grundlage basieren, darf er aber nicht vorlegen. Das stellte das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg mit Urteil vom 5. September 2014 fest (Az.: 4 U 10/14).
In dem konkreten Fall hatte ein Franchisenehmer einer Modemarke auf Schadensersatz geklagt. Ihr waren viel zu hohe Umsatzzahlen prognostiziert worden. Diese Umsätze konnten aber auch nach zwei Jahren nicht erwirtschaftet werden. Sie reichten nicht einmal, um die Kosten für das Ladenlokal etc. zu decken. Deshalb kündigte der Franchisenehmer den Franchisevertrag und klagte auf Rückerstattung der entstandenen Kosten. Das OLG Hamburg sprach dem Kläger umfassenden Schadensersatz zu. In erster Instanz hatte auch das Landgericht Hamburg dem Kläger Schadensersatz zugesprochen.
Der Fall zeigt, dass ein Franchisevertrag sowohl für den Franchisegeber als auch für den Franchisenehmer eine komplexe Angelegenheit ist, bei der viele unterschiedliche Faktoren berücksichtigt werden müssen. Darüber hinaus sind in der Regel auch viele unterschiedliche Rechtsgebiete berührt. Erfahrene Rechtsanwälte mit hoher Kompetenz in den unterschiedlichen betroffenen Rechtsgebieten können bei der Vertragsgestaltung mitwirken, so dass der Vertrag rechtlich einwandfrei ist und die Interessen der Beteiligten gebührend berücksichtigt.
Auch wenn es bei bereits bestehenden Franchiseverträgen zu Streitigkeiten kommt, sollte anwaltlicher Rat eingeholt werden.
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