Ein Beitrag von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht Berlin und Essen, zum Beschluss des BGH vom 13. September 2010 – 1 StR 220/09 -, BGHSt 55, 288-314.
Ausgangslage:
Der Arbeitgeber kann sich strafbar machen, wen er eine Betriebsratswahl unzulässig beeinflusst.
Wahlbeeinflussung durch finanzielle Unterstützung von Kandidaten:
Dies kann etwa dann der Fall sein, wenn der Arbeitgeber einzelnen Kandidaten direkte oder indirekte finanziellen Unterstützungen oder sonstige Zuwendungen, Hilfen oder Ähnliches gewährt. Das gilt zumindest dann, wenn dies Einfluss auf die Wahl hat. Ein solcher Einfluss kann etwa durch bestehen, dass einem einzelnen Kandidaten aufgrund der Zuwendungen eine bessere Präsentation gegenüber der Belegschaft ermöglicht wird.
Dazu der Bundesgerichtshof: Eine nach § 119 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 i. V. m. § 20 Abs. 2 BetrVG strafbare Beeinflussung der Wahl des Betriebsrats liegt jedenfalls dann vor, wenn der Arbeitgeber einer Wahlvorschlagsliste durch die Zuwendung von Geldmitteln ermöglicht, sich im Zusammenhang mit der Wahl nachhaltiger als sonst möglich zu präsentieren, und wenn dabei die finanzielle Unterstützung der Kandidaten durch den Arbeitgeber verschleiert wird (BGH, Beschluss vom 13. September 2010 – 1 StR 220/09 -, BGHSt 55, 288-314).
Eine Unterstützung durch direkte finanzielle Mittel ist nicht erforderlich. Auch Sachleistungen oder sonstige Vorteile können, unter den genannten Voraussetzungen, eine Strafbarkeit des Arbeitgebers begründen.
Es handelt sich um ein Antragsdelikt, das heißt neben einer Strafanzeige ist auch noch ein Strafantrag des Betriebsrats erforderlich. Vor einer Strafanzeige sollten unbedingt die Voraussetzungen geprüft werden.
15.10.2015
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